Rz. 4

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 EFZG haben in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, vgl. hierzu § 1 Abs. 1 HAG)[1] und ihnen nach § 1 Abs. 2a-c HAG Gleichgestellte gegen ihren Auftraggeber oder im Falle der Beschäftigung durch einen Zwischenmeister gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Zwischenmeister sind diejenigen, die, ohne selbst Arbeitnehmer zu sein, die ihnen von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergeben (§ 2 Abs. 3 HAG).

Das Gesetz verweist auf die Definitionen des Heimarbeitergesetzes, welche uneingeschränkt im Bereich des § 10 EFZG anzuwenden sind. Demnach entspricht der Anwendungsbereich des § 10 EFZG grundsätzlich dem des § 12 BUrlG (Urlaub im Bereich der Heimarbeit).

 

Rz. 5

Der Anspruch besteht grundsätzlich gegen den Auftraggeber. Auftraggeber des Anspruchsberechtigten kann auch ein Hausgewerbetreibender sein, welcher seinerseits Anspruchsberechtigter ist; mithin liegt eine Doppelfunktion vor.[2]

[1] Zu den Definitionen im Einzelnen vgl. Zimmermann, § 11, Rz. 2.
[2] Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 22 m. w. N.; Henssler/Willemsen/Kalb/Vogelsang, Arbeitsrecht Kommentar, 2020, § 10 EFZG, Rz. 10.

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