Leitsatz

  1. Grundbuchrechtlicher Nachweis für die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG durch Eigentümerbeschluss
  2. Vorliegend keine eindeutige Beschlussverkündung und -protokollierung
 

Normenkette

§ 12 Abs. 4 WEG; § 22 Abs. 1 GBO; § 133 BGB

 

Kommentar

  1. Eine gemäß § 12 WEG als Inhalt des Sondereigentums vereinbarte Veräußerungsbeschränkung kann gemäß § 12 Abs. 4 WEG mit Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden. Im Grundbuch gelöscht werden kann einerseits eine solche Veräußerungsbeschränkung auf Bewilligung aller Eigentümer nach §§ 19, 29 GBO oder auch durch Vorlage eines Protokolls über den Aufhebungsbeschluss mit den öffentlich beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen. Insoweit handelt es sich dann um eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO ohne den Formzwang des § 29 GBO.
  2. Vorliegend war allerdings der Aufhebungsbeschluss entgegen anderer Beschlüsse nicht eindeutig protokolliert. Die Niederschrift enthielt hier lediglich die Aussage, dass die Verwalterzustimmung im Grundbuch "per sofort" gelöscht werden soll (!) und die Verwaltung den Notar damit beauftragen werde. Insoweit kann auch nicht von ausdrücklicher Beschlussfeststellung und -verkündung gesprochen werden, auch nicht von möglicher konkludenter Beschlussfeststellung. Damit war die Eintragungsablehnung im Beschluss des Grundbuchamts auch ohne Erlass einer Zwischenverfügung gerechtfertigt.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 09.08.2011, 34 Wx 248/11

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