Treffen die Pflichtbeiträge für die Nachversicherung mit anderen Pflichtbeiträgen zusammen, sind die Nachversicherungsbeiträge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Treffen die Nachversicherungsbeiträge mit freiwilligen Beiträgen zusammen, sind die freiwilligen Beiträge grundsätzlich zu erstatten.
Freiwillige Beiträge vor 1992
Bei einem Zusammentreffen mit Nachversicherungsbeiträgen gelten diese freiwilligen Beiträge grundsätzlich als Höherversicherungsbeiträge. Deren Bewertung regelt § 269 SGB VI.
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