Kurzbeschreibung

Die in § 2 Abs. 7 VOB/B geregelte Vergütung beim Pauschalpreisvertrag ist unglücklich formuliert und bedarf deshalb einer besonderen Gliederung, um sie auf einen ersten Blick zu verstehen. Die folgenden Punkte führen Sie Schritt für Schritt zur Lösung.

Nachtragsmöglichkeiten

Die einschlägige Vergütungsregelung beim Pauschalpreisvertrag in § 2 Abs. 7 VOB/B war seit Aufnahme in der Fassung 1972 unglücklich und in der Folge auch zumindest missverständlich. Sie bedurfte seit jeher dringend einer redaktionellen und inhaltlichen Korrektur, um überhaupt verständlich zu sein (vgl. hierzu Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 2). In die Fassung der VOB/B 2006 wurden zwar Änderungen aufgenommen, die jedoch allenfalls als Stückwerk bezeichnet werden können. Inhaltliche Änderungen des § 2 Abs. 7 VOB/B sind auch nicht in der Neufassung der VOB/B 2009 erfolgt. Die Fassung der VOB/B 2009 enthält nur eine Umstellung der Gliederungssystematik in Anlehnung an die Neufassung der VOB/A. Die bisherigen Nummern heißen seit der VOB/B 2009 Absätze und die Absätze heißen seither Nummern.

□ Regelung bis VOB/B 2002:

  1. § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 VOB/B regelt folgenden Grundsatz:

    "Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt diese Vergütung unverändert."

  2. § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B bestimmt als Spezialregelung die Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz und regelt:

    "Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt."

  3. Erst nach dieser in § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B enthaltenen speziellen Regelung war die Regelung § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VOB/B zu prüfen, welche eine Preisanpassung auf der Grundlage Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) regelte.

Merke:

Es galten beim Pauschalvertrag auch bisher die Regelungen des § 2 Nrn. 4, 5 und 6 VOB/B.

Die Verweisung in § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B war allerdings unvollständig. Nach einhelliger Meinung gelten zusätzlich zu § 2 Nrn. 4, 5 und 6 auch die Regelungen des § 2 Nrn. 8 und 9 VOB/B.

Die Anpassungsmöglichkeit des Pauschalhonorars auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage war (und ist) zumindest in der alltäglichen Baupraxis nahezu bedeutungslos.

□ Die Regelung (ab VOB/B 2006) lautete:

  1. § 2 Nr. 7 Abs.1 VOB/B

    "Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt diese Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen."

  2. § 2 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B

    "Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme."

  3. § 2 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B

    "Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Abs. 4 bleibt unberührt."

Merke:

Inhaltlich traten durch die Neuregelung des § 2 Nr. 7 VOB/B keine Änderungen ein. Es fanden lediglich geringfügige Umstellungen und eine seit der Schuldrechtsmodernisierung notwendige Korrektur der Bezugnahme auf § 242 BGB zu § 313 BGB statt. Auch nach der Neuregelung des § 2 Nr. 7 VOB/B durch die VOB/B in der Fassung 2006 war der Aufbau von § 2 Nr. 7 VOB/B dogmatisch fragwürdig und die damals neu strukturierte Regelung in Absatz 2 noch immer so unvollständig, wie dies die alte Regelung in Absatz 1 Satz 4 war.

□ Die Regelung (ab VOB/B 2009) lautet:

  1. § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B

    "Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt diese Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen."

  2. § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B

    "Die Regelungen der Abs. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme."

  3. § 2 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B

    "Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nr. 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Abs. 3 Nr. 4 bleibt unberührt."

Merke:

Mit Ausnahme der Gliederungssystematik sind in der Fassung der VOB/B 2009 keine inhaltlichen Änderungen erfolgt.

□ Die Fassung der VOB/B 2016 lautet nunmehr:

  1. § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B

    "Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen."

  2. § 2 Abs. 7 Nr. 2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge