Leitsatz

Die Parteien stritten sich um die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils des LG, in dem die Beklagte u.a. zur Zahlung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden war. Das LG hatte das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgte. Im Übrigen begehrte sie bis zur Entscheidung über die Berufung einstweiligen Vollstreckungsschutz gegen die mittlerweile von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung. Die Beklagte machte geltend, soweit sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auch auf die Verurteilung zur Auskunft beziehe, sei die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen oder müsse der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit gewährt werden, diese durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Interessen der Beklagten an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung überwögen die Interessen der Klägerin an der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs, da sich die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung auf Geschäftsgeheimnisse beziehe und der Klägerin und anderen Wettbewerbern Rückschlüsse auf wichtige Geschäftsparameter der Beklagten ermögliche.

Die Beklagte beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie Korrektur des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nicht auf den Auskunftsanspruch beziehe. Hilfsweise beantragte sie die Abwendungsmöglichkeit durch Sicherheitsleistung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Gemäß § 718 ZPO war über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils des LG vorab zu entscheiden.

In dem Urteil des LG sei der Ausspruch zur Auskunftserteilung gemäß Ziff. 2 des Urteils nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, weil insoweit die angeordnete Sicherheitsleistung nicht in Betracht komme.

Auf Antrag der Klägerin sei das Urteil, entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 709 S. 1 ZPO, gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Antrag der Klägerin auf Abänderung des Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sei zulässig, obwohl in der Hauptsache nur die Beklagte Berufung eingelegt habe. Der Antrag auf Vorabentscheidung könne von jeder Partei gestellt werden, er setze keine eigene Berufung oder Anschlussberufung voraus (Herget, in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 718 Rz. 2; Krüger, in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 718 Rz. 4; OLG Hamburg, Urt. v. 11.6.1969 - 4 U 52/69 -, MDR 1970, 244; a.A. Münzberg, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 714 Rz. 3, § 718 Rz. 2, OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.8.1975 - 2 U 52/75 -, OLGZ 1975, 486, lässt offen, ob der Antrag gem. § 718 ZPO als Anschlussberufung zu werden ist).

Es sei zwar herrschende Meinung, dass der durch eine unrichtige Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beschwerte Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit habe, zur Korrektur der fehlerhaften Entscheidung Berufung einzulegen. Dieses Rechtsmittel sei indes fristgebunden und könne deshalb einem ggf. erst nachträglich aufgetretenen oder erkannten Interesse des Gläubigers an einer alsbaldigen Vollstreckung nicht in jedem Falle Rechnung tragen. In umgekehrter Konstellation erlaubten zugunsten des Vollstreckungsschuldners die Bestimmungen der §§ 719, 707 ZPO während des gesamten Berufungsverfahrens eine Einstellung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es deshalb, auch Anträge des Vollstreckungsgläubigers auf Erleichterung der Modalitäten zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zeitlich unbegrenzt zuzulassen.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beklagten drohe durch die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs kein nicht zu ersetzender Nachteil. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung - selbst gegen Sicherheitsleistung - komme daher nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.04.2008, 6 U 111/08

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