Mit Erfolg! Der Beschluss sei nicht nichtig. Dies sei nur der Fall, wenn der Nachschuss-Beschluss allein die Genehmigung des zugrundeliegenden Zahlenwerkes zum Gegenstand habe. So liege es aber nicht. Aus dem Beschluss gehe bei objektiv-normativer Auslegung hinreichend bestimmt hervor, dass über die Einforderung von Nachschüssen auf der Basis der Jahresabrechnung beschlossen worden sei. In den Einzelabrechnungen sei insoweit von "Nachzahlung" die Rede. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass hierdurch bestimmte, konkret bezifferte Forderungen erstmals geltend gemacht und zu einem konkreten Zeitpunkt gezahlt werden sollten. Der Beschluss entspreche auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Zwar seien in der Jahresabrechnung rechtsfehlerhaft Soll-Zahlungen angesetzt worden. Dieser Fehler habe sich aber nicht ausgewirkt, da im Fall die Ist- Zahlungen und die Soll-Zahlungen übereinstimmen würden. Seit dem 1.12.2020 könnten aber nur noch inhaltliche Mängel der Jahresabrechnung, die sich auch auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkten (Abrechnungsspitze), zur Überprüfung gestellt und ggf. mit Erfolg geltend gemacht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge