Begriff

Nachrang der Jugendhilfe bedeutet, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder der Schule oder Unterhaltspflichtiger Vorrang haben vor den Leistungen der Jugendhilfe.

Der Vorrang anderer Sozialleistungsträger bedeutet nicht, dass der Jugendhilfeträger Leistungen ablehnen darf, sondern, dass der Jugendhilfeträger von ihnen Kostenerstattung verlangen darf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 10 Abs. 1 SGB VIII regelt allgemein den Vorrang anderer. Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)" wurde dies für die Schule ausdrücklich hervorgehoben. Der Grundsatz der Nachrangigkeit ist in § 10 SGB VIII festgelegt. § 10 Abs. 2 SGB VIII regelt den Vorrang der Unterhaltspflichtigen durch deren Kostenbeteiligung. § 10 Abs. 3 SGB VIII regelt das Verhältnis zu Leistungen nach dem SGB II unterschiedlich: in Satz 1 mit dem Vorrang der Jugendhilfe, in Satz 2 mit dem Vorrang der Leistungen für junge Menschen ab 15 Jahren nach dem SGB II (§§ 7 ff. SGB II).

Auch § 10 Abs. 4 SGB VIII regelt das Verhältnis zu Leistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII unterschiedlich: in Satz 1 mit dem Vorrang des SGB VIII vor Leistungen nach dem SGB IX und SGB XII, in Satz 2 den Vorrang von Leistungen zur Bildung und Teilhabe und für das gemeinsame Mittagessen nach dem SGB XII.

Für die Eingliederungshilfe gilt: für junge Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen hat das SGB IX Vorrang, für Menschen mit seelischen Behinderungen aber das SGB VIII.

Die Frage, wann die Konkurrenzregelung des § 10 SGB VIII überhaupt angewendet werden muss, hat das Bundesverwaltungsgericht für das Verhältnis von Jugendhilfe und Sozialhilfe mit Urteil vom 23.9.1999 (BVerwG, Urteil v. 23.9.1999, 5 C 26.98) entschieden. Ebenso das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24.9.2014 (BSG, Urteil v. 24.9.2014, B 8 SO 7/13 R).

Für das Verhältnis von Leistungen nach § 19 SGB VIII und der Eingliederungshilfe (noch nach dem SGB XII, jetzt nach dem SGB IX) verneint das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.3.2009 (BSG, Urteil v. 24.3.2009, B 8 SO 29/07 R) eine Anspruchskonkurrenz, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.10.2009 (BVerwG, Urteil v. 22.10.2009, 5 C 19/08) eine Anspruchskonkurrenz bejaht.

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