Wegen des Erziehungsauftrags der Schule[1] kommt es häufig zu Abgrenzungsstreitigkeiten bei Teilleistungsschwächen wie Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndromen (ADS). Rechnet man die Hilfe bei solchen Schwächen (z. B. durch Schulbegleiter) nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zu, muss die Jugendhilfe mit Eingliederungshilfe tätig werden.[2]

Dasselbe gilt aber auch, wenn die Schule in ihrem Kernbereich nicht rechtzeitig tätig wird. Das Jugendamt wird dann zum "Ausfallbürgen".[3]

[1] Art. 7 GG und Schulgesetze der Länder.
[2] BSG, Urteil v. 9.12.2016 (Pressemitteilung v. 9.12.2016).
[3] VG Würzburg, Urteil v. 12.12.2019, W 3 K 17.624.

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