Die Familienversicherung geht dem nachgehenden Anspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V vor. Daher sind bei Versicherten mit Anspruch auf Familienversicherung jegliche Leistungsansprüche im Rahmen eines nachgehenden Anspruchs gesetzlich ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass in keinem Fall Krankengeld im Rahmen eines nachgehenden Anspruchs zu zahlen ist, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

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