Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob der Einwand des unterhaltspflichtigen Vaters, er könne die betreuende Mutter in der Beaufsichtigung der Kinder entlasten, unterhaltsrechtlich von Belang ist. Ferner ging es um den vorab vorzunehmenden Abzug des Erwerbstätigenbonus bei Erwerbseinkünften.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Abänderung zweier Titel über Kindes- und nachehelichen Unterhalt. Die Beteiligten hatten am 5.7.2005 vor dem AG einen Vergleich zum Kindesunterhalt für ihre insgesamt vier ehelichen Kinder unter Anwendung des damals noch geltenden Regelbetrages mit 160 % geschlossen. Der nacheheliche Unterhalt war durch Verbundurteil vom 15.8.2006 einschließlich Altersvorsorge- und Krankheitsvorsorgeunterhalt festgelegt worden.

Die Ehescheidung war seit dem 9.1.2007 rechtskräftig. Die Ehefrau hatte das alleinige Sorgerecht für die vier Kinder.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Abänderungsklage nur teilweise stattgegeben.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger sein erstinstanzlichen Begehren weiter und rügte, das Urteil des AG verstoße gegen den Halbteilungsgrundsatz, da der geschiedenen Ehefrau durch die Berücksichtigung des Erwerbsbonus von 1/7 mehr verbleibe als ihm. Im Ergebnis seien sowohl beim Kindes- als auch beim nachehelichen Unterhalt die Tilgungsleistungen zu berücksichtigen. Der geschiedenen Ehefrau seien höhere eigene Einkünfte fiktiv zuzurechnen. Auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung sei ihr bereits seit 2009 eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit möglich gewesen, ab 1.1.2011 eine vollschichtige Tätigkeit. Das Rechtsmittel des Klägers war bezüglich der begehrten Herabsetzung des Kindesunterhalts ohne Erfolg, hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hingegen teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

Soweit der Kläger mit der Berufung eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf 120 % des Mindestbedarfs verlange, sei die Abänderungsklage nicht begründet. Auch wenn sich die bei Abschluss des Vergleichs maßgebenden Verhältnisse wesentlich verändert hätten, werde der vorhandene Titel auf der Grundlage des § 313 BGB nur an die veränderten Verhältnisse angepasst. Eine solche Anpassung sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem Abänderungskläger ein Festhalten an der bisherigen Regelung infolge der veränderten Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei. Die vom Kläger angestrebte Herabsetzung um 1,7 % sei indessen so geringfügig, dass sie eine Abänderung nicht rechtfertigen könne.

Zum nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB führte das OLG in seiner Entscheidung umfassend und detailliert die Argumente zur zeitlichen Begrenzung des "Basisunterhalts" bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes und der sich daran anschließenden Darlegungs- und Beweislast des betreuenden Elternteils aus, wenn es um die Verlängerung aus kind- oder elternbedingten Gründen gehe. Auf eine Ausweitung der Betreuung der Kinder durch den Kläger müsse sich die Beklagte nicht verweisen lassen, die diese nicht dem Kindeswohl entspreche. Hinsichtlich der älteren Tochter G. folgte dies nach Auffassung des OLG bereits aus der Tatsache, dass zwischen ihr und dem Vater bereits seit fünf Jahren keinerlei Umgangskontakt mehr stattgefunden habe. Unabhängig davon stehe einer erheblichen Ausweitung der Betreuung durch den Kläger der Umstand entgegen, dass eine Kommunikation zwischen den Eltern nur schriftlich stattfinde. Das OLG hob insoweit hervor, noch in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger geäußert, auf keinen Fall mit der Kindesmutter sprechen zu wollen.

Beim nachehelichen Unterhalt hob das OLG unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Beklagten leicht an auf eine halbschichtige Erwerbstätigkeit im Pflegebereich und rechnete ihr daher etwas höhere Einkünfte zu. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht im Bereich der ambulanten Alten- und Krankenpflege eine Anstellung finden könne, die ihr eine halbschichtige Tätigkeit vormittags ermöglichen würde. Zum Halbteilungsgrundsatz, wonach der Unterhalt nicht höher sein dürfe als dasjenige, was während der Ehezeit zur Abdeckung des Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden habe, wies das OLG darauf hin, dass dieser in gleicher Weise für den Berechtigten wie für den Verpflichteten gelte. Eine hälftige Aufteilung habe nur hinsichtlich des verteilungsfähigen Einkommens zu erfolgen, d.h. des Teils der prägenden Einkünfte, der zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehe. Das prägende Einkommen der Ehegatten sei daher zur Ermittlung des Bedarfs vorher zu bereinigen. Zu den hierbei in Abzug zu bringenden Positionen gehörten insbesondere berufsbedingte Aufwendungen und Vorsorgeaufwendungen. Bei Erwerbseinkünften sei ferner vorab vom bereinigten Einkommen bei der Quotierung des Unterhalts der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.

 

Hinweis

Eine für den Praktiker lesenswerte Entscheidung im Hinblick auf die gut zusammengefasste Darstellung zur zeitlichen Begrenzung des "Basisunterhalts" bis zum 3. Lebensjahr eines K...

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