Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB. Die Ehe der Parteien hatte bis zur rechtskräftigen Scheidung 28 Jahre gedauert. Aus der Ehe waren vier gemeinsame Kinder hervorgegangen, die primär von der Ehefrau betreut worden waren, die wegen der Kinderbetreuung 20 Jahre lang nicht berufstätig gewesen war. Im Übrigen war sie seit dem Jahre 2005 in erheblichem Umfang psychisch erkrankt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG Frankfurt kam eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nicht in Betracht. Das Fortbestehen eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs sei nicht als unbillig anzusehen. Die Parteien seien bis zur Rechtskraft der Scheidung fast 28 Jahre miteinander verheiratet gewesen. Durch die Geburt der vier gemeinsamen Kinder seien ihre Lebensverhältnisse so nachhaltig miteinander verwoben, dass es vielmehr als unzumutbar anzusehen sei, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau zu befristen. Im Übrigen habe die Ehefrau erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten. Wäre sie in der Lage gewesen, ihre Arbeit als Sekretärin mit fundierten Fremdsprachenkenntnissen fortzusetzen, spreche vieles dafür, dass sie ein Einkommen hätte erzielen können, was weit über dem Verdienst liege, den sie jetzt als ungelernte Kraft mit mehr als 20jähriger Berufsunterbrechung erwirtschaften könne.

Umstände für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs habe der Ehemann nicht dargelegt. Allein das von der Ehefrau eingeräumte Bestehen einer Freundschaft zu einem anderen Mann nach der Trennung stelle noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB und auch kein einseitiges Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB dar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2008, 3 UF 10/08

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