Leitsatz

Bei der Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts kommt es maßgeblich darauf an, ob aufseiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Solche sind vor allem dann gegeben, wenn sich die beruflichen Möglichkeiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung schlechter darstellen, als dies ohne Eingehung der Ehe gewesen wäre. Ehebedingte Nachteile sind im konkreten Fall genau festzustellen.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um den nachehelichen Unterhalt, der zuletzt durch Urteil des AG vom 25.9.1991 tituliert worden war. Mit diesem Urteil war der Ehemann verurteilt worden, nachehelichen Unterhalt i.H.v. jeweils monatlich 385,34 EUR als Elementarunterhalt und 93,03 EUR als Altersvorsorgeunterhalt an die Ehefrau zu zahlen.

Der Ehemann begehrte nunmehr den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum ab 1.11.2007.

Die Parteien hatten im Jahre 1968 geheiratet und wurden im Jahre 1990 geschieden. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1968 und 1970 geborene Kinder hervorgegangen.

Die Ehefrau hatte eine Berufsausbildung zur Fotolaborantin erfolgreich absolviert. Von 1963 bis 1970 war sie als Verwaltungsangestellte tätig. Diese Tätigkeit hatte sie in Absprache mit dem Ehemann aufgegeben, um sich primär der Erziehung Versorgung der gemeinsamen Kinder zu widmen. In der Folgezeit hatte sie nur noch Aushilfstätigkeiten ausgeübt. Seit 1987 war sie bis zum Eintritt in die Altersrente im Jahre 2005 in Vollzeit bzw. zuletzt in Teilzeit als kaufmännische Angestellte beschäftigt.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage, mit der der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum ab 1.11.2007 erstrebte, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgte er sein erstinstanzliches Begehren weiter. Sein Rechtsmittel hatte nur teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Abänderungsklage des Klägers nur für teilweise begründet. Die Beklagte habe gegen ihn für den Zeitraum ab 1.11.2007 weiterhin Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in titulierter Höhe, somit monatlich 385,34 EUR.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltstitels dahingehend, dass der Kläger ab 1.11.2007 keinen Unterhalt mehr schulde, hielt das OLG für nicht gegeben.

Das erstinstanzliche Gericht habe daher eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Recht abgelehnt.

Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ging auch das OLG davon aus, dass die nacheheliche Einkommensdifferenz der Parteien nicht darauf zurückzuführen war, dass beide Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Schul- und Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, sondern auf ehebedingte Nachteile aufseiten der Beklagten. Nach den unstreitigen Angaben der Parteien habe der Kläger einen Realschulabschluss erworben und sei danach für vier Jahre als Soldat bei der Bundeswehr gewesen. Im Anschluss daran habe er ein halbes Jahr an Schulungen teilgenommen und als Operator gearbeitet.

Die Beklagte habe nach Beendigung der Hauptschule einen Schulabschluss als Hauswirtschafterin erlangt. Danach habe sie einen Abschluss auf einer Handelsschule erworben und schließlich eine Berufsausbildung zur Fotolaborantin absolviert. In der Zeit von 1963 bis 1970 sei sie als Verwaltungsangestellte tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei in Absprache mit dem Kläger im Hinblick auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder von ihr aufgegeben worden.

Dieses Familienkonzept habe der Kläger immerhin 17 Jahre lang mitgetragen, der aufgrund seiner Tätigkeit im 3-Schicht-Betrieb gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich in nennenswertem Umfang an der Betreuung der beiden Kinder zu beteiligen. Schon aus diesem Grunde sei der Beklagten eine weitere Berufstätigkeit nicht möglich gewesen.

Allerdings könnten unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden. Für die Zeit der Ehe sei der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz sei daher in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließe.

Insoweit hielt es das OLG für angemessen, den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den titulierten Elementarunterhalt zu begrenzen. Zwar handele es sich beim Altersvorsorgeunterhalt um einen unselbständigen Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs. Gleichwohl entspreche eine Begrenzung auf den bislang titulierten Elementarunterhalt angesichts der bisherigen und der noch zu erwartenden Dauer der Unterhaltspflicht der Billigkeit gemäß § 1578b Abs. 1 BGB.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 08.08.2008, 21 UF 65/08

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