Leitsatz

Der Ehemann wehrte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts und begehrte Abweisung des Unterhaltsantrages der Ehefrau. Das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht den Rückgang seiner Einkünfte nicht berücksichtigt. Ihm sei seine Sprechertätigkeit wegen der Einstellung der Sendung, für die er bislang tätig war, mit Schreiben vom 30.7. zum 31.8.2007 gekündigt worden. Der von ihm getilgte Kredit sei vollständig abzusetzen, da er die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Die Verbindlichkeiten sowie die Rückstände ggü. dem Finanzamt seien während der Zeit des Zusammenlebens entstanden. Auch die erfolgte Aufstockung des Kredits im Jahre 2003 sei erforderlich gewesen, da die Ehefrau noch nach der Trennung bis Ende 2002 weitere Verfügungen von dem gemeinsamen Konto vorgenommen habe. Darüber hinaus habe das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigt, dass sein Arbeitgeber wegen des noch ungeklärten sozialversicherungsrechtlichen Status 15 % seines Einkommens bis zur Klärung einbehalten habe. Eine Veränderung der Verhältnisse habe sich auch dadurch ergeben, dass der gemeinsame Sohn der Parteien im Juli 2007 in den mütterlichen Haushalt gewechselt sei und nunmehr Kindesunterhalt von ihm verlangt werde.

Das Rechtsmittel des Ehemannes gegen das erstinstanzliche Urteil hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, bei der Unterhaltsberechnung sei von dem vom AG ermittelten durchschnittlichen Einkommen des Ehemannes auszugehen, da er nicht dargelegt habe, dass sich dieses Einkommen nachhaltig reduziert habe. Aus den Gewinnermittlungen der Jahre 2002 bis 2004 - auf die sich das AG gestützt habe - ergebe sich ein durchschnittlicher Gewinn von 52.713,00 EUR. Aus der von dem Ehemann eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2006 ergebe sich kein Rückgang, vielmehr weise sie einen etwas höheren Gewinn aus. Hinzuzurechnen seien weiterhin die Werbe- und Reisekosten. Für die ersten sieben Monate des Jahres 2007 verhalte es sich ähnlich, auch hier sei eine weitere geringfügige Erhöhung und mitnichten Reduzierung des Gewinns festzustellen.

Die Reduzierung der dem Ehemann gezahlten Beträge um 15 % war nach Auffassung des OLG grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine entsprechende Reduzierung ergebe sich aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen jedoch nicht. Dort seien die Einnahmen als "Erlöse" bezeichnet, was voraussetze, dass diese Beträge auch tatsächlich geflossen seien. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen enthielten also die bereits gekürzten Beträge.

Die Kündigung des Vertrages des Ehemannes war nach Auffassung des OLG noch nicht zu berücksichtigen, da angesichts der Kürze des Zeitraums nicht erkennbar sei, ob sich hieraus eine dauerhafte Reduzierung der Einkünfte zukünftig ergeben werde.

Ferner sei das Einkommen des Ehemannes zu reduzieren um 480,71 EUR monatlich, da er in dieser Höhe Verbindlichkeiten zurückführe, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Schulden seien nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1 Rz. 623, 629 mit entsprechenden Nachweisen) als ehebedingte Verbindlichkeiten abziehbar, wenn sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartners begründet worden seien und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Nach der Trennung und unabhängig von dieser aufgenommene Schulden hätten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und könnten bedarfsmindernd somit nicht abgezogen werden.

Aus diesem Grund könne der Ehemann auch nicht damit gehört werden, die Kontoverfügungen der Antragsgegnerin auch in der Zeit nach der Trennung hätten einen zusätzlichen Kreditbedarf jedenfalls mit verursacht. Zum einen habe die Höhe des entsprechenden Kreditbedarfs nicht festgestellt werden können, zum anderen hätten diese Verbindlichkeiten mangels fortbestehender Lebensgemeinschaft die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägen können.

Entscheidend seien daher allein die Verbindlichkeiten, die bei der Trennung der Parteien bestanden hätten. Nur diese hätten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, da sie auch bei einem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft für den laufenden Bedarf nicht zur Verfügung gestanden hätten.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 06.12.2007, 19 UF 43/07

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