Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten über den nachehelichen Unterhalt. Sie hatten am 7.10.1983 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte Ende des Jahres 2004. Seinerzeit zog die Antragsgegnerin aus dem - im Alleineigentum des Antragstellers stehenden - Haus aus. Der Antragsteller blieb dort wohnen und lebte zwischenzeitlich mit seiner neuen Partnerin dort zusammen.

Der Antragsteller arbeitete als Verkäufer von Lkw und Nutzfahrzeugen. Die Antragsgegnerin hatte nach ihrem Hauptschulabschluss den Beruf der Friseurin erlernt. Bis zur Geburt des ersten Kindes Anfang 1984 arbeitete sie in diesem Beruf. Von April 1989 bis Juli 2005 war sie wieder mit geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen erwerbstätig. Seit März 2005 war sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 2.054,88 EUR verlangt und behauptet, sie sei wegen ihrer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig.

Das erstinstanzliche Gericht hat zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und ihr Krankenunterhalt i.H.v. 1.329,00 EUR monatlich zugesprochen. Dabei ging es davon aus, dass die Antragsgegnerin zurzeit erwerbsunfähig erkrankt sei.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Antragsteller mit seiner Berufung, die sich als zum Teil begründet erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG schuldete der Antragsteller Unterhalt in geringerem Umfang als vom AG errechnet. Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs komme jedoch derzeit nicht in Betracht.

Die Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB. Wegen ihrer Erkrankung könne von ihr derzeit eine Erwerbstätigkeit, auch eine teilschichtige Erwerbstätigkeit, nicht erwartet werden.

Das Maß des Unterhalts richte sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese seien zunächst von dem Erwerbseinkommen des Antragstellers geprägt, dessen durchschnittliches Nettoeinkommen im Jahr 2009 1.743,97 EUR betragen habe. Dieses Nettoeinkommen sei auch der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 3.11.2009 bis zum 31.12.2009 zugrunde zu legen, da der Antragsteller im Jahr 2009 noch nicht gehalten gewesen sei, den Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht ggü. der Antragsgegnerin geltend zu machen.

Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB sei nämlich grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen.

Den Unterhaltspflichtigen treffe grundsätzlich auch eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt würden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting gehe allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folge oder freiwillig erfüllt werde.

Für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010 sei eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Mangels anderer Anhaltspunkte werde das von dem Antragsteller im Jahr 2009 erzielte Bruttoeinkommen fortgeschrieben, errechnete das Nettoeinkommen aber unter Berücksichtigung eines jährlichen Freibetrages von 13.805,00 EUR als Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Damit betrage das Nettoeinkommen, das der Antragsteller im Jahre 2010 erzielen könne, 26.074,00 EUR, monatlich daher rund 2.173,00 EUR.

Eheprägend sei weiter der geldwerte Vorteil, den der Antragsteller daraus ziehe, dass er mietfrei im eigenen Haus wohne. Insoweit legte das OLG einen Betrag von 590,00 EUR zugrunde, auf den die Parteien sich im Juni 2007 in einem Termin vor dem AG geeinigt hatten.

Auch das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft könne unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten steigern, jedenfalls dann, wenn die Leistungsfähigkeit des Partners bestehe. Dieser geldwerte Vorteil habe allerdings die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und bleibe deshalb bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin außer Betracht.

Die Antragsgegnerin könne von dem Antragsteller neben dem Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt verlangen, weil die Kosten einer angemessenen Altervorsorge gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zu ihrem Lebensbedarf gehörten. Sie müsse hierzu keine konkreten Angaben über Art und Weise der von ihr beabsichtigten Vorsorge machen. Zur Substanziierung ihres Anspruchs reiche deshalb die Erklärung aus, dass und in welcher Höhe sie Vorsorgeunterhalt verlange.

Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin kam nach Auffassung des OLG nicht in Betracht. Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten sei davon auszugehen,...

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