Leitsatz

Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, waren geschieden und stritten um den nachehelichen Unterhalt, den die Klägerin von dem Beklagten verlangte.

Sie hatten im April 2001 geheiratet. Aus der Ehe war der am 31.1.2002 geborene Sohn hervorgegangen. Nach vorausgegangenem Trennungsurteil, das wegen grundlosen Verlassens einen Schuldausspruch zu Lasten der Ehefrau enthielt, wurde die Ehescheidung ausgesprochen. Sie war seit dem 31.3.2006 rechtskräftig.

Das FamG hat die Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen unter Hinweis darauf, dass sie nicht dargelegt habe, dass sie ihren Bedarf nicht selbst decken könne.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Ihr Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts abgeändert und der Klägerin nachehelichen Unterhalt zugesprochen, diesen allerdings zeitlich und der Höhe nach begrenzt.

Nach Auffassung des OLG war der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß Art. 5 Abs. 6 des ital. Scheidungsgesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 i.d.F. des Gesetzes Nr. 74 vom 6.3.1987 gegeben, da die Klägerin nicht über hinreichende Mittel verfüge und diese auch aus objektiven Gründen nicht habe beschaffen können.

Allerdings sei der Unterhaltsanspruch bis Ende 2007 - bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes - zu begrenzen, da die Klägerin im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes bis dahin nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen sei. Für die Zeit danach bestehe eine Erwerbsobliegenheit.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin setzte das OLG zusammen aus einem Bar- und einem Wohnbedarf. Die Berechnung erfolgte nicht nach den Grundsätzen deutschen Rechts, es müsse vielmehr eine konkrete Bemessung des Unterhaltsbedarfs vorgenommen werden.

Ein Reduzierung der errechneten Unterhaltsbeträge im Hinblick auf die kurze Ehedauer und den im Trennungsurteil ausgesprochenen Schuldspruch hat das OLG unter Hinweis darauf, dass die Klägerin während der Trennungszeit der Parteien das gemeinsame Kind betreut hatte, nicht vorgenommen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2009, 17 UF 112/09

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