Leitsatz

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage eine Heraufsetzung des Unterhalts von 213,32 EUR auf 457,00 EUR seit dem 1.9.2006 mit der Begründung, dass der Beklagte schon seit diesem Monat wieder vollschichtig arbeite.

Das erstinstanzliche Gericht hat hinsichtlich des Abänderungszeitraums eine Abänderung des Titels bereits ab dem 1.9.2006 für zulässig gehalten.

Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hielt das OLG für teilweise begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt für den Zeitraum nach dem 15. Februar 2007 die Abänderungsklage für teilweise begründet. Der Klägerin, die im Januar 2005 bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe, stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB zu. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand habe sie jedenfalls einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB.

Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 auf den ursprünglich titulierten Betrag von 213,32 EUR aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1578b Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.

Richtig sei zwar, dass nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform auch der - nach altem Recht insoweit geschützte - Unterhaltsanspruch wegen Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB nunmehr im Grundsatz der Begrenzung nach § 1578b BGB unterliege. Der Unterhaltspflichtige habe indessen die für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10.Aufl. Rz. 1073c; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz [2007] Rz. 170).

Dieser Darlegungslast genüge der Beklagte nicht allein durch den Hinweis darauf, dass die Erkrankung der Klägerin auch ohne die Ehe mit dem Beklagten aufgetreten wäre. Vielmehr habe der Unterhaltspflichtige - wenn er den Einwand der Begrenzung erheben wolle - konkret zur Situation während der Ehe, insbesondere zur vereinbarten Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten sowie zu den vorehelichen Verhältnissen vorzutragen. Nur dann lasse sich zuverlässig beurteilen, ob der Unterhaltsberechtigte tatsächlich keine Nachteile erlitten habe, die sich etwa aus einer vereinbarten Rollenverteilung ergäben.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide schon aus prozessualen Gründen aus. Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien sei das Abänderungsbegehren der Klägerin, mit dem sie einen ggü. dem Ursprungstitel höheren Unterhalt geltend mache. Diesem Abänderungsbegehren könne der Beklagte - ohne selbst eine Abänderungswiderklage zu erheben - eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nur hinsichtlich des streitgegenständlichen Heraufsetzungsbetrages entgegenhalten. Dies würde zu einer unzulässigen Aufspaltung des Unterhaltsanspruchs führen, der über die Befristung des Unterhaltsanspruchs nur einheitlich entschieden werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2008, 17 UF 199/07

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