Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich um den von dem Ehemann zu leistenden nachehelichen Unterhalt, der zuletzt mit Vergleich vom 2.3.2005 i.H.v. 1.137,38 EUR zugunsten der Ehefrau tituliert worden war.

Der Ehemann erhob Abänderungsklage mit dem Ziel der zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau bis zum 30.6.2010 unter Anwendung des seit dem 1.1.2008 geltenden § 1578b Abs. 2 BGB. Das AG gab seiner Klage statt. Die Ehefrau beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr gegen das erstinstanzliche Urteil beabsichtigte Berufung. Ihr Antrag hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG fehlte die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht für das von der Ehefrau in Aussicht genommene Rechtsmittel.

Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum 30.6.2010 befristet worden war, sei nicht zu beanstanden, sondern als angemessen anzusehen.

Tatsächlich sei dem Kläger eine Berufung auf die ab 1.1.2008 mit der Neuregelung des § 1578b BGB geänderte Rechtslage nicht im Hinblick auf den am 2.3.2005 geschlossenen Vergleich verwehrt, da vor dieser Änderung der Rechtslage im vorliegenden Fall bei Abschluss des Vergleichs eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau rechtlich nicht möglich gewesen wäre, so dass auf eine Befristung auch nicht habe verzichtet werden können.

Zwar werde teilweise die Auffassung vertreten, dass die Schaffung des § 1578b BGB letztlich nur die vom BGH bereits seit der Entscheidung vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006 ff.) erweiterten Befristungsmöglichkeiten umsetze. Danach wäre unter Umständen eine Anwendung der gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Abänderung von Vereinbarungen ausgeschlossen, die nach dem 12.4.2006 bzw. nach Bekanntgabe der Entscheidung des BGH einen befristbaren Unterhaltsanspruch unbefristet geregelt hätten. Dies gelte jedoch nicht für den hier vorliegenden Fall eines deutlich vor Bekanntgabe der Rechtsprechung des BGH geschlossenen Vergleichs, da zum Zeitpunkt von dessen Abschluss am 2.3.2005 der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach der damals bestehenden Regelung im Hinblick auf die Ehedauer nach der danach allein einschlägigen Vorschrift des § 1573 Abs. 5 a.F. BGB nicht habe befristet werden können. Der Vergleich aus dem Jahre 2005 schließe eine Anwendung der erst ab 1.1.2008 gegebenen Befristungsmöglichkeit nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.01.2009, 2 UF 253/08

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