Leitsatz

Die Parteien stritten um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt.

Im Scheidungsverbundverfahren hat die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 1.654,00 EUR (1.314,00 EUR Elementarunterhalt und 340,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) geltend gemacht, nachdem ihr in dem über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe für einen höheren Betrag mit der Begründung versagt worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr 2.000,00 EUR monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich.

Im Hinblick darauf hat sie nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe eines Betrages geltend gemacht, der noch keine Unterhaltsberechnung nach konkretem Bedarf erforderte. Daneben hat sie Altersvorsorgeunterhalt verlangt.

Das AG hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung zur Zahlung von Elementarunterhalt i.H.v. 886,00 EUR sowie von Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 202,76 EUR monatlich verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers wurde vom OLG zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat es das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr nachehelichen Elementarunterhalt von monatlich 1.114,00 EUR zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Revision beider Parteien. Der Antragteller verfolgte sein Begehren auf Abweisung des Antrages auf nachehelichen Unterhalt weiter, die Antragsgegnerin begehrte zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 340,00 EUR.

Das OLG hatte die Revision zum einen zugelassen, soweit eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578b BGB nicht vorgenommen worden war, zum anderen wegen der Frage, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden könne. Die Revision für die Antragsgegnerin war daher beschränkt, nicht hingegen das Rechtsmittel des Antragstellers.

 

Entscheidung

Der BGH wies zunächst darauf hin, dass zwar grundsätzlich die Zulassung der Revision wirksam auf Teile des Rechtsstreits begrenzt werden könne. Dies setze jedoch voraus, dass es sich um einen hinreichend klar umrissenen abgrenzbaren Teil der Entscheidung handele. Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen innerhalb des Streitgegenstandes, etwa die Anwendbarkeit des § 1578b BGB, sei hingegen nicht zulässig (BGH Beschl. v. 10.2.2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rz. 11 und BGH, Urt. v. 13.7.2011 - XII ZR 84/09, FamRZ 2011, 1498 Rz. 16).

Da die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen sei, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu beantworten sei, habe die Zulassung der Revision für den Antragsteller deshalb mit der gegebenen Begründung nicht wirksam beschränkt werden können.

In der Sache selbst wies der BGH darauf hin, dass bei unteren bis durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhalt nach einer Quote berechnet werde, bei günstigen Einkommensverhältnissen dagegen sei der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln.

Der Altersvorsorgeunterhalt werde dagegen so berechnet, als wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte.

Unabhängig von der Bedarfsbemessung im Einzelfall sei der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt werde, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgehe, der sich auf der Grundlage des Einkommenshöchstbetrages der Unterhaltstabelle ergebe, gehe es nur um die Feststellung des Elementarunterhaltsbedarfs. Der Höchstbetrag des Quotenunterhalts beinhalte ebenfalls nur den Elementarunterhalt. Dieser Umstand folge bereits daraus, dass auf die bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt werde, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthielten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts dienten.

Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf auf diesen Betrag beschränke. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt könne aber Altersvorsorgeunterhalt von ihm verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihren Gesamtbedarf, bestehend aus Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, sei deshalb nicht gerechtfertigt.

 

Hinweis

Das in der Entscheidung des BGH angesprochene Problem stellt sich dann nicht, wenn der Unterhalt nach konkretem Bedarf zu berechnen ist, weil dann die Aufwendungen für Altersvorsorge einen Teil des konkreten Bedarfs darstellen.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH muss der Bevollmächtigte in einem Unterhaltsverfahren sehr sorgfältig prüfen, ob möglicherweise nach Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen vom konkreten Bedarf der Elementarunterhalt doch nach Qu...

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