§ 44 Übergangsvorschriften

 

(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der § 24 Abs. 2, § 33, § 40 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 nach diesem Gesetz.

 

(2) Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.

§ 45 Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein

(hier nicht wiedergegeben)

§ 46 Außerkrafttreten von Vorschriften

Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Recht wird aufgehoben.

§ 47 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.

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