(1) Für die Verjährung der auf Zahlung gerichteten Ansprüche nach diesem Gesetz gelten die §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, §§ 199, 201 bis 207 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

 

(2) Für Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz ist darüber hinaus § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

 

(3)[1] Ansprüche gemäß § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 Satz 1 verjähren nicht.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein. Anzuwenden ab 15.10.2021.

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