(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Vornahme der Handlung an.

 

(2) 1Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren. 2Die §§ 198 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [1] sind anzuwenden. 3Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.

[1] Vgl. jetzt §§ 199 bis 218 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909). .

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