In den Bundesländern, in denen es keinen öffentlich-rechtlichen Abmarkungsanspruch gibt, muss auf den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch des § 919 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden, wenn der Nachbar – aus welchen Gründen auch immer – mit der Abmarkung der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze nicht einverstanden ist. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung (§ 924 BGB).

Gegenstand des Abmarkungsanspruchs ist nicht die Ermittlung einer zwischen den Grundstücksnachbarn streitigen Grenze, sondern die Festlegung und Sicherung einer unstreitigen Grenze.[1] Vor allem auf Feldgrundstücken kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Grenzmarken nicht mehr auffindbar sind, die Grenze selbst aber zwischen den Nachbarn unbestritten ist, oder aber sich ein Hinweis auf den genauen Standort einer Grenzmarke aus den Katasterunterlagen ergibt. Die Sicherung der Grenze erfolgt durch die Errichtung fester Grenzzeichen, wenn solche fehlen, oder, wenn sie von ihrem ursprünglichen Standort versetzt worden oder unkenntlich geworden sind, durch ihre Wiederherstellung.

Klage

Die zur Abmarkung notwendige Mitwirkung des Nachbarn kann durch Klage erzwungen werden. Zuständig für die Klage ist je nach dem Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen (§ 24 ZPO). Die Klage hat auf Mitwirkung bei der Abmarkung mit Zwangsvollstreckung nach den §§ 887 ff. ZPO (so für Hamburg) bzw. auf Zustimmung zu dem nach Landesrecht maßgeblichen Abmarkungsverfahren mit Zwangsvollstreckung nach § 894 ZPO (so für die übrigen Bundesländer) zu lauten.[2]

[1] So schon OLG Celle, Urteil v. 22.8.1955, 4 U 144/54, NJW 1956, 632.
[2] Vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 919, Rn. 2.

3.2.1 Abmarkungsverfahren

Ebenso wie beim öffentlich-rechtlichen Abmarkungsanspruch richtet sich das Abmarkungsverfahren beim privatrechtlichen Abmarkungsanspruch nach den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsgesetze bzw. Abmarkungsgesetze der Bundesländer (§ 919 Abs. 2 BGB). Derartige Vorschriften gibt es in allen Bundesländern, sodass es auf die in § 919 Abs. 2 BGB hilfsweise genannte Ortsüblichkeit als Verfahrensmaxime nicht ankommt.

3.2.2 Kosten der Abmarkung

Die Kosten des Abmarkungsgeschäfts nach den landesgesetzlichen Vorschriften einschließlich der Kosten einer für die Abmarkung notwendigen Vermessung haben die Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen, soweit sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt (§ 919 Abs. 3 BGB). Eine abweichende Kostenaufteilung im Sinn der gesetzlichen Regelung kann sich bei vertraglichen Vereinbarungen oder dann ergeben, wenn einer der Nachbarn ein Grenzzeichen vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder von seiner ursprünglichen Lage versetzt, indem er es etwa umpflügt oder bei der Feldbewirtschaftung mit seinem Ackergerät verschiebt (§ 823 BGB).

Die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung des Abmarkungsanspruchs nach § 919 Abs. 1 BGB hat derjenige zu zahlen, dem das Gericht die Prozesskosten auferlegt.

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