Leitsatz

Ein durch vorbehaltlose Mietzahlung verwirktes Minderungsrecht des Mieters lebt nach einer Mieterhöhung mit der Minderungsquote für den Erhöhungsbetrag wieder auf. Das Wiederaufleben des verwirkten Minderungsrechts in unbegrenzter Höhe oder zumindest im Rahmen des Erhöhungsbetrags kommt nicht in Betracht.

 

Fakten:

Der Badewannenabfluss funktioniert nicht ordnungsgemäß, sodass sich beim Entwässern der Wanne ein Rückstau bildet und sich das ablaufende Wasser über den Fußboden ergießt. Dieser Mangel ist dem Mieter mindestens seit den 70er Jahren bekannt. Dennoch zahlte er vorbehaltlos die volle Miete. Erst nach der Mieterhöhung im Jahr 2000 beruft sich der Mieter auf diesen Mangel. Das Gericht lässt das Minderungsrecht in Höhe von 5 Prozent des Erhöhungsbetrags wieder aufleben. Das Gericht lehnt die Ansicht ab, ein verwirktes Minderungsrecht lebe mit der Mieterhöhung wieder vollständig auf, da das Verhältnis gegenseitiger Verpflichtung durch die Mieterhöhung weiter zulasten des Mieters verschoben würde. Der zur Verwirkung führende Verzicht des Mieters auf das Minderungsrecht erstreckt sich nämlich nicht auf die gesamte Miete, sondern nur auf den Erhöhungsbetrag, da dieser erst durch eine nach dem Verzicht erfolgende Vertragsänderung entsteht. Die Minderung lebt hier also nur in Höhe von monatlich 1,17 DM wieder auf.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 10.09.2002, 63 S 498/01

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht wohl der überwiegenden Rechtsprechung. Danach lebt eine verwirkte Mietminderung nach einer Mieterhöhung durch den Vermieter zwar wieder auf, aber nur in Höhe der Minderungsquote am Mieterhöhungsbetrag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge