Leitsatz

Die unterhaltsberechtigte Antragstellerin begehrte von dem Antragsgegner - ihrem Vater - Kindesunterhalt. Sie hatte ihn außergerichtlich zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde über den begehrten Unterhalt aufgefordert, war jedoch seinem Verlangen auf Vorlage ihrer Einkommensbelege bzw. ihres Ausbildungsvertrages nicht nachgekommen. Außergerichtlich hatte der Antragsgegner den begehrten Unterhalt stets geleistet.

Das AG hat der Antragstellerin die von ihr begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Titulierung ihres Anspruchs auf Kindesunterhalt versagt.

Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Ebenso wie das AG hat auch das OLG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt. Anders als vom erstinstanzlichen Gericht vertreten scheitere die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedoch nicht an den fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, sondern daran, dass das Vorgehen der Antragstellerin mutwillig erscheine. Mutwillig sei eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter, der die Kosten der Verfahrensführung aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.

Der Antragsgegner habe vorgerichtlich von dem ihm gemäß § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB zustehenden Recht zur Belegvorlage Gebrauch gemacht und die Antragstellerin vergeblich zur Vorlage ihres Ausbildungsvertrages zum Nachweis der Höhe ihrer Einkünfte aufgefordert. Unter diesen Umständen erscheine die Aufforderung der Antragstellerin zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde nicht ausreichend, um dem Antragsgegner einen kostengünstigeren Weg zur Titulierung des Kindesunterhalts zu ermöglichen.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Titulierung des von ihm zu leistenden Unterhalts nur in Höhe des tatsächlich geschuldeten Kindesunterhalts bestehe. Zur Feststellung der Höhe dessen sei die zuverlässige Kenntnis von der Höhe der bedarfsdeckenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlich.

Die Antragstellerin habe ihren Ausbildungsvertrag erst mit der Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs vorgelegt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kosten für die gerichtliche Inanspruchnahme des Antragsgegners bereits entstanden gewesen seien.

 

Hinweis

Die Entscheidung sollte dem im Familienrecht tätigen Praktiker deutlich vor Augen führen, dass derjenige, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, seinen ihn bereits außergerichtlich treffenden Pflichten nachgekommen sein muss, anderenfalls besteht das Risiko der Zurückweisung des Antrages wegen Mutwilligkeit.

Der Antragsteller hat zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen, in dem er den Anspruchsgegner zur Leistung und ggf. Titulierung auffordert.

Für den Antragsgegner ist von Bedeutung, mögliche Einwendungen gegen den Unterhaltsantrag bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu erheben, um eine Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit im späteren Hauptsacheverfahren zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2012, II-9 WF 33/12

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