Leitsatz

Ein volljähriges Kind nahm seinen Vater im Wege einer von ihm erhobenen Klage auf Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts in Anspruch, obgleich der unterhaltsverpflichtete Vater ausdrücklich angeboten hatte, den laufenden Kindesunterhalt im Wege einer notariellen Urkunde oder einer Jugendamtsurkunde titulieren zu lassen.

Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe wurde nicht gewährt.

Seine gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die verfolgte Unterhaltsleistungsklage im Ergebnis als mutwillig anzusehen sei. Der Antragsteller sei gehalten, den geltend gemachten laufenden Unterhalt - so wie von dem Antragsgegner angeboten - im Wege der notariellen Urkunde oder einer Jugendamtsurkunde titulieren zu lassen.

Eine Rechtsverfolgung stelle sich dann als mutwillig dar, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handele deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreite, von dem er von vornherein annehmen müsse, dass er für ihn der kostspieligere sei (BGH v. 10.3.2005 - XII ZB 20/04, MDR 2005, 930 = BGHReport 2005, 861; Zöller/Philippi, 25. Aufl. 2005, § 114 Rz. 30 und 34). Hinsichtlich des von dem Antragsteller geltend gemachten rückständigen Unterhalts sei seine Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg, da er während des streitbefangenen Zeitraums Einkommen aus einer Aushilfstätigkeit erzielt habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2005, 11 WF 477/05

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