Kurzbeschreibung

Muster aus: FoVo 7/2014

Muster xx1: Drittschuldnerklage nach § 850h ZPO

An das Arbeitsgericht … in …

Klage und Streitverkündung

des … (Name und Anschrift des Vollstreckungsgläubigers)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: …

gegen

die Firma … (Name und Anschrift des Arbeitgebers/Drittschuldners)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: …

Streitverkündungsempfänger: … (Name und Anschrift des Schuldners)

Streitwert: … EUR (pfändbarer Betrag, höchstens Vollstreckungsforderung)

Im Namen und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger … EUR nebst … Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem … zu zahlen.
  2. festzustellen, dass die Beklagte für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Streitverkündeten verpflichtet ist, den pfändbaren Betrag des Arbeitslohnes ausgehend von einem Betrag von zumindest … EUR zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Gläubiger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom … des AG … , Az.: … , abzuführen.

Gleichzeitig wird dem … (Name und Anschrift des Schuldners) der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Die Streitverkündung erfolgt gemäß § 841 ZPO. Die Lage des Rechtsstreits ergibt sich für den Streitverkündungsempfänger aus der beiliegenden Klageschrift, die ich ihm zuzustellen bitte.

Begründung:

Dem Kläger steht gegen den Streitverkündungsempfänger aus dem rechtskräftigen Urteil des AG … vom … (Az: … ) eine Forderung in Höhe von … EUR zuzüglich … Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu. Außerdem sind … EUR an festgesetzten Kosten entstanden, die seit dem … mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Daneben sind weitere … EUR an Vollstreckungskosten bisher entstanden.

Beweis: Anliegende Vollstreckungsunterlagen in Kopie, die im Falle des Bestreitens im Original vorgelegt werden.

Wegen dieser Forderung hat der Kläger gegen die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom (Az: … ) wegen des Vergütungsanspruchs des Streitverkündungsempfängers erwirkt. Dieser wurde der Beklagten am … zugestellt.

Beweis: In Kopie beigefügter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsnachweis.

Der Streitverkündungsempfänger und die Inhaberin der Beklagten sind Eheleute. Der Streitverkündungsempfänger leistet der Beklagten in einem ständigen Verhältnis Arbeit, und zwar ist er als … in dem Kleinbetrieb tätig (Tätigkeit ist gegebenenfalls näher zu umschreiben).

Üblicherweise werden solche Tätigkeiten vergütet; ihnen kommt ein Vermögenswert zu, denn die Beklagte müsste eine Ganztagskraft einstellen, wenn der Streitverkündungsempfänger die Arbeit nicht leisten würde. Die Dienste werden gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung geleistet. Die Beklagte hat auf das Auskunftsverlangen des Klägers nach § 840 Abs. 1 ZPO erklärt, der Streitverkündungsempfänger erhalte

… EUR
lediglich ein Taschengeld in Höhe von … EUR.

Die übliche Vergütung beträgt allerdings … EUR im Monat.

Beweis: Auskunft der … , Tarifvertrag … , hilfsweise: Sachverständigengutachten

Der Kläger hat daher für den Zeitraum von … , dem auf die Zustellung des PfÜB folgenden nächsten Lohnzahlungszeitraum bis … , dem der Klageerhebung vorausgehenden Abrechnungsmonat einen Anspruch auf Zahlung des im Klageantrag näher bezifferten Betrages, der sich im Einzelnen zusammensetzt: … (Berechnung des Betrages).

Der Anspruch des Gläubigers auf Auszahlung dieses Betrages beruht auf § 850h Abs. 2 ZPO. Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Hiervon ausgehend ist dann der pfändbare Betrag nach § 850c ZPO i.V.m. mit der hierzu ergangenen Anlage zu bestimmen. Da die Ehefrau des Schuldners als Arbeitgeberin über eigene Einkünfte verfügt, sind Unterhaltberechtigte nicht zu berücksichtigen.

Die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten hat der Gläubiger berücksichtigt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung der Beklagten und des Streitverkündeten wurde nur die untere Grenze der angemessenen Gehaltsspanne von … bis … angenommen. Ausweislich der Bilanz des Unternehmens, wie sie sich aus dem Handelsregister ergibt (www.unternehmensregister.de) ist die Beklagte auch hinreichend leistungsfähig. Weiterhin ist zu berücksichtigen …

Da die Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung zum … nicht gezahlt hat, ist sie verpflichtet, antragsgemäß auch Zinsen zu zahlen.

Aus der nicht sachgerechten R...

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