Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 8.7: Entnahmerecht

§ _________________________

Entnahmen

(1) Zur Bildung einer angemessenen Rücklage werden mindestens 15 % des Überschusses der gesamthänderisch gebundenen Rücklage zugeführt, solange und soweit die Gesellschafter nicht mit einer Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen eine abweichende Regelung beschließen.

(2) Der verbleibende Überschuss wird dem Privatkonto des jeweiligen Gesellschafters gutgeschrieben und kann entnommen werden, wenn die Gesellschafter nicht mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschließen. Bei dem Gesellschafterbeschluss über die Entnahmen von dem Privatkonto ist die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft sowie evtl. bereits existierende Vereinbarungen über die Rückführung von Darlehen zu berücksichtigen. Jeder Gesellschafter kann von seinem positiven Privatkonto stets mindestens die auf seinen Gewinnanteil entfallende Steuerbelastung zum Höchststeuersatz entnehmen.

(3) M und F können aus der Gesellschaft bis zu ihrem Tode monatlich einen Betrag von insgesamt bis zu _________________________ EUR entnehmen, wobei diese Entnahme von deren Privatkonto erfolgt. Sollte kein ausreichendes Guthaben auf dem Privatkonto bestehen, erteilen die Gesellschafter bereits jetzt ihre Zustimmung zur Gewährung eines entsprechenden Gesellschafterdarlehens an M und F. Nach dem Tode eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte eine Entnahme von bis zu _________________________ EUR alleine tätigen.

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