Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.61: Fehlende Aufklärung des Sachverständigen

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seines restlichen Honorars für die Erstellung seines Schadengutachtens.

Unstreitig hat sich herausgestellt, dass das Honorar 60 % über dem ortsüblichen Honorar liegt. Der zu 100 % eintrittspflichtige gegnerische Haftpflichtversicherer hat dementsprechend die Kosten gekürzt.

Der Beklagte hat seinen ersten Verkehrsunfall zu beklagen. Er wusste nicht, dass der Kläger ein Honorar verlangt, dass deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt.

In einem solchen Fall musste der Beklagte den Geschädigten über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstatten könnte (BGHZ 215, 306; BGHZ 168, 168; BGH NJW-RR 2008, 470; BGH NJW-RR 2009, 1101). Diese Aufklärung ist hier unterblieben. Hätte der Kläger um die Problematik gewusst, hätte er bei einem anderen Sachverständigen ein Gutachten zu einem ortsüblichen Honorar eingeholt. Steht danach fest, dass der Geschädigte bei Aufklärung nur ein Schadensgutachten zu einem ortsüblichen Honorar eingeholt hätte, kann er grundsätzlich die Differenz zu dem vereinbarten höheren Honorar als Schaden geltend machen. Der Schaden entsteht dabei bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil damit der höhere und hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit risikobehaftete Honoraranspruch gegen den Geschädigten begründet wird.

Tatsächlich ist es so, dass dem Beklagten sogar ein Anspruch gegen den Kläger auf Freistellung von der Honorarverpflichtung zusteht, soweit diese über das ortsübliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 BGB hinausgeht (BGHZ 215, 306).

Die Klage ist daher abzuweisen.

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