Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.46: Nachweis der Anschaffung eines Neufahrzeugs bei der Neuwagenabrechnung

Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGH, Urt. v. 9.6.2009 – VI ZR 210/08 = NJW 2009, 3022). Dies setzt nicht nur voraus, dass das ausgewählte Ersatzfahrzeug als Neufahrzeug gleichwertig ist. Vielmehr kann nur bei der tatsächlich erfolgten Anschaffung ein besonderes Integritätsinteresse angenommen werden. Eine bloße, ggf. sogar nur unverbindliche Bestellung genügt nicht. Dies zeigt bereits der vom BGH selber vorgenommene Vergleich zu dem Nachweis eines schützenswerten Integritätsinteresses im Rahmen "130 %-Rechtsprechung": Dort ist die tatsächliche Vornahme einer Reparatur erforderlich, um das Integritätsinteresse zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 258/06 = NJW 2007, 2917). Auch bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis ist daher der konkrete Nachweis der Inbesitznahme eines nutzungsbereiten Fahrzeugs zu fordern.

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