Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1045 Der Erbprozess, Bonefeld-Kroiß-Tanck, 5. Aufl. 2017 (zerb verlag)

Muster 8.25: Entscheidung des Nachlassgerichts bei Meinungsverschiedenheiten der Testamentsvollstrecker

An das Nachlassgericht

_________________________

In der Nachlasssache des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

Az.: _________________________

vertrete ich unter Vorlage der Vollmacht den Testamentsvollstrecker _________________________ und bitte um Entscheidung im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit unter Mittestamentsvollstrecker gem. § 2224 Abs. 1 Hs. 2 BGB und beantrage wie folgt zu beschließen:

1. Der Testamentsvollstrecker _________________________ ist berechtigt, die im Nachlass befindlichen 123 Aktien der XY AG (ggf. nähere Beschreibung der Aktien) zu veräußern und vom Erlös Edelmetalle zu kaufen.[265]
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Begründung:

Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser. Ausweislich der in der Anlage A 1 beigefügten letztwilligen Verfügung ist Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Dabei setzte der Erblasser den Antragsteller und den Antragsgegner zu Mittestamentsvollstreckern mit identischem Aufgabenkreis ein. Es wurde Verwaltungsvollstreckung angeordnet.

Ausweislich des in der Anlage als A 2 beigefügten Nachlassverzeichnisses befinden sich im Nachlass 123 Aktien der XY AG. Aufgrund der Streichung der Förderung von Solaranlagen ist die XY AG ausweislich der in der Anlage A 3 beigefügten Finanzberichte und Bestätigung der A Bank in eine starke betriebswirtschaftliche Schieflage geraten. Der Aktienkurs ist innerhalb kurzer Zeit um 30 % gefallen. Die in der Anlage A 4 beigefügten Banken- und Analystenprognosen sehen die Aktien weiter im Sturzflug. Hintergrund der Testamentsvollstreckung war die Absicherung der Ausbildung des Sohnes des Erblassers, der noch minderjährig ist und für den die Ausbildung finanziell garantiert werden sollte. Da erhebliche Verluste zu befürchten sind, ist eine Umschichtung dringend geboten _________________________ (weitere Ausführungen).

Der Antragsgegner weigert sich, an der notwendigen und zweckmäßigen Umschichtung mitzuwirken.

Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Kosten gem. § 81 FamFG erstattet.

Rechtsanwalt

[265] Ähnlich Zimmermann, a.a.O., Anm. 3. A.A. z.B. Soergel/Damrau, § 2224 Rn 15, wonach der andere Testamentsvollstrecker der begehrten Maßnahme zuzustimmen habe. Nach Staudinger/Reimann, § 2224 Rn 26 wäre im Antrag darauf abzustellen, dass die vom Testamentsvollstrecker beabsichtigte Maßnahme durchzuführen sei. Aus Praktikabilitätsgründen bei weiterer Weigerung des anderen Testamentsvollstreckers dürfte aber der obige Antrag vorzugswürdig sein, denn andernfalls benötigt man noch eine weitere Zivilklage auf Zustimmung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge