Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.22: Geltendmachung der Geschäftsgebühr in der Klage

1.

Hauptanspruch nebst Zinsen,

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere _________________________ EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ (spätestens: Zustellung der Klage/Widerklage o.Ä.) zu zahlen.

3.

Weitere Ansprüche (Vollstreckbarkeit/Zulassung von Rechtsmitteln/einer Bankbürgschaft u.Ä.).

Begründung:

1. Begründung zum Hauptanspruch
2.

Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich wie folgt:

Der Beklagte ist zur Erstattung der vorgerichtlich bei dem Kläger entstandenen ­Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG verpflichtet.

Dem Kläger steht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch als Folgeschaden zu. Durch das vorgerichtliche Verhalten des Beklagten war der Kläger veranlasst, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu war der Kläger auch berechtigt.

Vorgerichtlich sind bei dem Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 2300 VV RVG nebst Nebenleistung (in der Regel: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG) entstanden. Da im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr entsteht, ist die Geschäftsgebühr zu 0,65 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Daher wird klageweise nur die um den Anrechnungsteil nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG verbleibende Restgeschäftsgebühr geltend gemacht. Dies vorausgeschickt berechnet sich der von dem Kläger geltend gemachte Betrag wie folgt:

Gegenstandswert _________________________ EUR
Berechnet nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG  
0,65 Restgeschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG _________________________ EUR
(die Anrechnung entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfolgt im Rahmen eines etwaigen Kostenfestsetzungsverfahrens)  
anteilige Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________ EUR
19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________ EUR
Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.  
Summe _________________________ EUR

Die Geschäftsgebühr ist nach der herrschenden Meinung nicht vom Kostenerstattungsanspruch des Hauptverfahrens umfasst.

Der Kläger hat die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG bereits beglichen.

Anm.:

1. Hat der Kläger nicht geleistet, ist auf Freistellung zu klagen.
2. Die folgenden kursiv dargestellten Ausführungen sind nur erforderlich, wenn der Gebührensatzrahmen der Geschäftsgebühr höher als mit 1,3 bestimmt wird.

Gleichzeitig wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG nicht erforderlich ist. Sollte der Beklagte die Angemessenheit des Gebührensatzrahmens der Geschäftsgebühr bestreiten, wird der Einholung eines Gutachtens durch die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich widersprochen. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist nicht einzuholen, wenn die Auseinandersetzung um die Angemessenheit von Gebühren nicht eine Auseinandersetzung um Gebührenansprüche zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber betrifft. Bereits zur Geltungszeit der BRAGO gab es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des § 118 BRAGO im Hinblick auf das FGG-Verfahren Kostenrechtsprechung. Insofern wird verwiesen auf: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 14 Rn 18; Gerold/Schmidt, RVG, § 14 Rn 119; Mümmler, JurBüro 1985, 9; BVerwG, JurBüro 1982, 857; BSG, SozSich 1990, 294; AG Düsseldorf, AGS 2004, 19; Schneider/Wolf, RVG, § 14 Rn 99, Schneider, NJW 2004, 193; Hartmann, Kostengesetze – RVG, § 14 Rn 28; Rehberg/Xanke, RVG, "Rechtsanwaltskammer" Rn 2.2“.

Es wird einheitlich die Auffassung vertreten, dass ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich ist, wenn materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche Grundlage der Auseinandersetzung im Hinblick auf die Angemessenheit der Ausübung des ­Ermessens des RA sind.

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass hinsichtlich der geltend gemachten Gebührenreste ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer erforderlich ist, wird bereits jetzt beantragt:

Das Verfahren hinsichtlich des Gebührenrestes abzutrennen und über den geltend gemachten weiteren Anspruch (Ziffer 1. der Klage) vorab zu entscheiden.

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