Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1123 Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren, Kroiß, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)

Muster 8.21: Beschwerde gegen Festsetzung des Geschäftswerts bei Aufnahme eines Nacherbenvermerks

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________,

lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________

Beschwerde

ein. Es wird beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ aufzuheben und den Geschäftswert auf _________________________ EUR festzusetzen.

Begründung:

_________________________ (Einleitung). Der Wert des Reinnachlasses kann aber nicht mit dem Geschäftswert gleichgesetzt werden. Davon geht nunmehr auch das Landgericht aus. Gegenstand des Verfahrens ist nicht der Reinnachlass, sondern das vom Beteiligten zu 2 beanspruchte Nacherbrecht an diesem, mithin die Aufnahme eines entsprechenden Nacherbenvermerks in dem der Beteiligten zu 1 erteilten Erbschein (vgl. § 352b Abs. 1 FamFG). Für die Bewertung des Interesses eines am Erbscheinsverfahren Beteiligten an der Aufnahme oder Beseitigung eines Nacherbenvermerks enthält das GNotKG keine Vorschriften. Maßgeblich für das Interesse eines präsumtiven Nacherben an der Aufnahme eines Nacherbenvermerks ist der Umstand, dass der Vorerbe an der freien Verfügbarkeit über den ihm zufallenden Nachlass gehindert werden soll. Dieses Interesse bewertet die Rechtsprechung in der Regel mit einem Bruchteil des Reinnachlasses (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 12). Im Hinblick auf das hohe Alter der Beteiligten zu 1 müsste im Fall ihrer bloßen Vorerbschaft davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 2 alsbald in den Genuss der Erbschaft käme und deren Wert daher nicht wesentlich geringer wäre als im Todeszeitpunkt der Erblasserin. Ein Abschlag von 40 % ist dabei angemessen. Der Geschäftswert des Verfahrens ist daher auf _________________________ EUR festzusetzen.

(Rechtsanwalt)

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