Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7.1: Einberufungsverlangen an den Verwalter

Sehr geehrter Herr Verwalter,

hiermit fordern wir Sie auf, eine Wohnungseigentümerversammlung mit folgenden Beschlussgegenständen (Tagesordnungspunkten) einzuberufen:[9]

TOP 1: Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags.

TOP 2: Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrags.

TOP 3: Beauftragung des neuen Verwalters zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche der WEG auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen und auf Rechnungslegung, ggf. unter Hinzuziehung einer Rechtsanwaltskanzlei.

TOP 4: Weiteres Vorgehen hinsichtlich der Baumängel, insbesondere: Begutachtung durch Sachverständigen; Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Bauträger.

TOP 5: Übernahme der den Unterzeichnern entstandenen Kosten für anwaltliche Beratung.

Die Versammlung soll spätestens in der 16. Kalenderwoche stattfinden. Wir schlagen folgende Termine vor: 20., 22. oder 25. April. Die Versammlung soll nicht in Ihren Räumlichkeiten, sondern an einem "neutralen" Ort stattfinden. Bitte bestätigen Sie uns in Textform bis zum 28. März 20xx, dass Sie der Aufforderung Folge leisten und die Versammlung mit vorstehenden Tagesordnungspunkten einberufen werden.

Der Grund für das vorliegende Einberufungsverlangen besteht darin, dass Sie nach dem Eindruck der Unterzeichner in Sachen "Baumängel" gegen die Interessen der Gemeinschaft agieren und nur auf Ihr eigenes Interesse bedacht sind. Im Einzelnen: […]

[Falls nicht mehr als ein Viertel aller Eigentümer unterschreibt:]

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Sie unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung zur Einberufung verpflichtet sind. Dass unser Einberufungsverlangen nicht von mehr als einem Viertel aller Miteigentümer getragen wird, ändert daran nichts.

Mit freundlichen Grüßen

Frau A und Herr A (Eigentümer der Wohnung Nr. 1)

Frau B (Eigentümerin der Wohnung Nr. 4)

[9] Die dazu gehörigen Beschlüsse finden sich unten → § 10 Rdn 180.

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