Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1658 Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, Jungbauer, 5. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7: Musterrechnung 8.7: VKH – Verrechnung eines Vorschusses

Auftraggeber K beauftragt Rechtsanwalt B, VKH für die Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahrens wegen Zahlung eines Betrags von 8.700,00 EUR zu beantragen, die auch bewilligt wird. Rechtsanwalt B wird antragsgemäß beigeordnet. K hat einen Vorschuss von 300,00 EUR geleistet. Im Hauptsacheverfahren wird streitig verhandelt und Beweis erhoben. Es ergeht sodann ein dem Antrag stattgebender Beschluss.

Die Abrechnung von Rechtsanwalt B erfolgt gegenüber der Bundes- oder Landeskasse (Staatskasse), § 45 Abs. 1 RVG.

1. Abrechnung gegenüber der Staatskasse

Gegenstandswert: 8.700,00 EUR, § 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

1,3 Verfahrensgebühr

§§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG
426,40 EUR

1,2 Terminsgebühr

§§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG
393,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 840,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 159,60 EUR
Summe 999,60 EUR

2. Wahlanwaltsgebühren

Gegenstandswert: 8.700,00 EUR, § 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

1,3 Verfahrensgebühr

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV RVG
725,40 EUR

1,2 Terminsgebühr

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV RVG
669,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.415,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 268,85 EUR
Summe 1.683,85 EUR

Differenz zwischen VKH-Anwalts- und Wahlanwaltsgebühren: 684,25 EUR

Fazit: Der Vorschuss kann voll einbehalten werden, da er nur 300,00 EUR betragen hat und somit die Differenz, d.h. die weitere Vergütung nach § 50 RVG, nicht übersteigt!

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