Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 58.7: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers

An das Amtsgericht Düren

– Vollstreckungsgericht –

in _____

Erinnerung nach § 766 ZPO

In Sachen

Gläubiger _____ ./. Schuldner _____

überreiche ich das vollstreckbare Urteil des AG Düren vom _____, Az. _____, sowie das Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers A vom _____, DRNr. _____, und beantrage,

den Gerichtsvollzieher anzuweisen, auch die noch nicht gepfändeten, im Eigentumsvorbehalt des Gläubigers stehenden Waren _____ im Geschäft des Schuldners zu pfänden.

Begründung:

Nach § 811 Abs. 2 ZPO kann eine in § 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 57 ZPO genannte Sache gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Grund für diese Regelung ist die Tatsache, dass kein Schuldnerschutz besteht, wenn der Gläubiger die Sache als Eigentümer herausverlangen kann (§ 985 BGB) und sein Eigentum feststeht und bewiesen werden kann.

Nach dem Pfändungsprotokoll hat der Gerichtsvollzieher beim Schuldner zwar die im Pfändungsprotokoll einzeln aufgeführten Waren gepfändet, die Pfändung der weiteren im Antrag bezeichneten Waren aber abgelehnt. Dies ist unberechtigt, weil auch die Waren im Eigentumsvorbehalt des Gläubigers stehen.

Beweis: Anliegender vom Schuldner unterzeichneter Kaufvertrag

Der Schuldner hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Die Vollstreckung erfolgt gerade wegen der Kaufpreisforderung. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Begründung des anliegend beigefügten vollständigen Urteils. Der Eigentumsvorbehalt war dem Gerichtsvollzieher bei der Pfändung auch bekannt. Im Zwangsvollstreckungsauftrag ist ausdrücklich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hingewiesen und die Pfändung der hierunter fallenden Waren beantragt worden.

Da dem Schuldner der gesamte Sachverhalt bekannt ist, ist eine Berufung des Schuldners auf einen eventuellen Pfändungsschutz nicht gegeben und der Gerichtsvollzieher durfte die Pfändung nicht ablehnen. Es ist deshalb antragsgemäß anzuweisen, die Vollstreckungshandlung wie beantragt vorzunehmen bzw. sie jedenfalls nicht aus den bisher vorgebrachten Gründen abzulehnen.

Rechtsanwalt

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