Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1125 Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, Rott-Kornau-Zimmermann, 3. Aufl. 2022 (zerb verlag)

Muster 5.1: Anlagerichtlinien der Bank im Bistum Essen

I. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Vermögensverwaltung durch den Vorstand bzw. durch den vom Kuratorium benannten Vermögensverwalter.

II. Anlagegrundsätze

Das Vermögen ist bei Gewährleistung der gebotenen Zahlungsfähigkeit mit dem Ziel größtmöglicher Wertbeständigkeit (Kapitalerhalt) und Ertragskraft (Erzielung einer angemessenen Rendite, um den Stiftungszweck zu verwirklichen) anzulegen. Dabei sind die Auszahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

III. Anlageformen

Unter Berücksichtigung der gebotenen Zahlungsfähigkeit (Liquidität) sind folgende Anlageformen zulässig bzw. geboten:

1. Bankeinlagen mit _________________________ % Einlagensicherung und festverzinsliche Wertpapiere (Renten) in einem Umfang von mindestens _________________________ % des Buchwertes des Vermögens
2. Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere (z.B. Discount-, Bonus- oder Expresszertifikate) sowie Aktienfonds einschließlich Mischfonds mit überwiegendem Anteil an Anlagen, die nicht Renten- und Immobilienanlagen sind, in einem Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens
3. Genossenschaftsanteile und Genussrechte; in einem Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens
4. Wertpapier-Innovationen in einem Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens; diese sind entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter den Anlageformen Aktien (z.B. Aktienanleihen) oder Renten zuzuordnen.
5. Die Direktanlage in Immobilien ist grundsätzlich unzulässig. Zur Diversifizierung des Vermögens ist eine Anlage in Immobilien-Fonds (Publikums- und Spezialfonds) bis zu einem Umfang von _________________________ % des Buchwertes des Vermögens zulässig.
6. Der Handel mit Optionen und Futures ist nur in geringem Umfang (max. _________________________ %) bei gedeckten Geschäften und zur Absicherung zulässig.
7. Rohstoffwerte in Höhe von max. _________________________ %
8. Mikrofinanz: Mikrofinanzierungen in einem Umfang von bis zu _________________________ %.

IV. Nachhaltigkeit

Die Anlagegrundsätze genügen den fünf Kernprinzipien nachhaltigen Handelns. Das gemeinsame "Sozialwort der Kirchen" benennt sie: Gerechtigkeitsförderung, Sozial-, Friedens-, Umwelt- und Generationengerechtigkeit. Ausschlusskriterien stellen die wichtigste Hürde für Unternehmen, Institutionen und Länder dar. Beispielsweise werden Unternehmen, die Rüstungsgüter produzieren, im Atomenergiebereich tätig sind, Glücksspiele anbieten oder Alkoholika oder Tabakwaren produzieren sowie Staaten, die Menschenrechte systematisch verletzen, grundsätzlich ausgeschlossen.

V. Rating

Die Anlage soll grundsätzlich nur in Emissionen erfolgen, deren Emittent durch eine anerkannte Rating-Agentur auf mindestens "Investment Grade" (BBB) geratet wurde oder der Nachweis einer vergleichbaren Werthaltigkeit und Beständigkeit in anderer Form erbracht werden kann. Das Durchschnittsrating sollte bei mindestens A- liegen.

VI. Risikodiversifikation

Termin- und Spareinlagen dürfen bei Banken oder Sparkasse mit 100 % Einlagensicherung angelegt werden. Der Anteil eines einzelnen Emittenten ist bei Wertpapieren auf bis zu _________________________ % je Emittent beschränkt, bei Fonds auf _________________________ % je Sondervermögen.

Auf ausländische Währungen lautende Vermögensgegenstände sind auf einen Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens begrenzt.

Die Anlage in Publikumsfonds und Spezialfonds, offenen Fonds, im In- oder Ausland in Euro oder Fremdwährung oder mögliche Kombinationen dieser Anlageformen ist grds. im Rahmen der vorstehenden Anlagegrenzen zulässig.

VII. Überschreitung der Anlagegrenzen und andere Anlageformen

Wird eine der vorgenannten Anlagegrenzen über- oder unterschritten, so wird unter Wahrung der Anlegerinteressen vorrangig die Wiederherstellung dieser Zielgröße angestrebt.

Halten "die für die Verwaltung des Vermögens verantwortlichen Personen" (erhalten evtl. ein aussagefähiges Reporting) Anlageformen, die nach dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, für das von ihnen verwaltete Vermögen für geboten, so haben sie dies in einer dem Risiko und der Besonderheit der Anlage angemessenen Form und Umfang zu begründen und dauerhaft zu dokumentieren.

VIII. Reporting

Die für die Verwaltung des Vermögens verantwortlichen Personen verfügen monatlich/quartalsweise über ein aussagefähiges Reporting aller Kapitalanlagen.

Sofern seit Verfügung des letzten Berichts bzw. der letzten Sonderunterrichtung im verwalteten Vermögen eine Wertminderung von mehr als _________________________ % eingetreten ist, sind die Mitglieder des Kuratoriums vom Verwalter des Vermögens zu unterrichten.

Diese Richtlinie gilt mit sofortiger Wirkung.

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