Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1138 Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall, 4. Aufl. 2023 (zerb verlag)

Muster 4.6: Herausgabeklage des Alleinerben gegen den Bevollmächtigten

An das

Landgericht _________________________

Klage

des A

– Klägerin –

gegen B

– Beklagte –

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Pkw der Marke _________________________, Fahrgestellnummer: _________________________, amtliches Kennzeichen: _________________________, nebst Schlüsseln herauszugeben.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie das im Antrag zu 1. genannte Fahrzeug genutzt hat, insbesondere welchen Kilometerstand es am _________________________[60] aufwies.
3. Die Beklagte wird nach Auskunftserteilung verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile und Wertminderung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.[61]

Begründung:

Die Klägerin ist die Tochter und gesetzliche Alleinerbin des am _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________.

Beweis: Vorlage des Erbscheins, Anlage K1

Der Erblasser war zuletzt wohnhaft in _________________________, wo er von seiner Nachbarin, der Beklagten gelegentlich versorgt wurde, indem sie für ihn Besorgungen mit seinem Pkw tätigte. Außerdem hat der Erblasser sie mit einer notariellen Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus versehen.

Der Erblasser war Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Beweis: Vorlage der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, Anlage K2

Die Beklagte hat nach dem Tod das streitgegenständliche Fahrzeug in Besitz genommen und nutzt es seither, ohne dass ihr dies von dem Erblasser oder der Klägerin gestattet wurde.

Bereits kurz nach dem Tod wurde sie vor Zeugen von der Klägerin aufgefordert, das Fahrzeug zurückzugeben.

Beweis: Zeugnis der Herren _________________________

Die Beklagte hatte sich geweigert, das Fahrzeug herauszugeben und stattdessen gegenüber Dritten erklärt: "Bevor ich das Fahrzeug herausgebe, fahre ich es zu Schrott."

In Ermangelung einer Zulassungsbescheinigung hat die Beklagte am _________________________ beim Straßenverkehrsamt in Ausübung der Vorsorgevollmacht die Zulassungsbescheinigung für verlustig erklärt und nach Erteilung der neuen Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug auf ihren Namen überschrieben.

Beweis: amtliche Auskunft des Straßenverkehrsamts _________________________

Die Beklagte wurde unter dem _________________________ aufgefordert, das Fahrzeug herauszugeben.

Beweis: Vorlage des Anwaltschreibens mit Rückschein vom _________________________, Anlage K3

Die Klägerin konnte ihr Herausgabeverlangen erst ein Jahr nach dem Tod ihres Vaters geltend machen, da sie keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatte. Sie konnte erst vor kurzem den Nachlass in Besitz nehmen und so den streitigen Vorgang aufdecken.

Neben dem Herausgabeanspruch steht der Klägerin daher aufgrund der unberechtigten Nutzung des Fahrzeugs zum einen ein Schadensersatzanspruch zu, weil sie von der Möglichkeit zur Nutzung des Pkw ausgeschlossen war. Die Rechtsprechung hat die Ersatzpflicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung anerkannt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, vor § 249 Rn 20 ff.).

Außerdem kann die Klägerin gem. § 812 i.V.m. § 818 BGB Ersatz dafür verlangen, dass die Beklagte das Fahrzeug unberechtigt genutzt hat.

Hierzu ist die Bereicherte zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. Grüneberg/Sprau, § 812 Rn 102).

Bevor nicht genauere Auskünfte erteilt sind, kann die Höhe des zu zahlenden Betrages nicht beziffert bzw. ermessen werden.

Schließlich ist die Beklagte auch verpflichtet, eine Entschädigung für die Wertminderung zu zahlen, die sich ab dem Todeszeitpunkt realisiert hat. Die Klägerin hätte das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt für einen höheren Preis als heute verkaufen können.

Es wird angeregt, der Beklagten vorab aufzugeben, Angaben über Art und Umfang der Nutzung zu machen.

Rechtsanwalt

[60] Todestag des Erblassers.
[61] Hier ist eine Schätzung gem. § 287 ZPO in aller Regel einem Sachverständigengutachten vorzugswürdig, auch kann diese Position als Verhandlungsmasse bei Vergleichsverhandlungen dienen.

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