Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 43.2: Einstellungsgebühr durch Schweigen

Der BGH hat mit Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10 – entschieden, dass der Rat des Verteidigers, in der Sache keine Aussage zu machen, die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141, 5115 VV RVG erfüllt. Die Auffassung wird von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt (AG Charlottenburg AGS 2007 309,310; AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17; Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 5115 Rn 6; Schneider, in: AnwK-RVG, 5. Aufl., Nr. 5115 Rn 32; Bischof/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 5115–5116 Rn 30b; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Nr. 5100–5200 Rn 18; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Nr. 5115 Rn 1; Hartung, in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 5115 Rn 9).

Dieser Rat wurde erteilt, ansonsten wäre eine Einlassung erfolgt. Aus der bloßen Bitte um Akteneinsicht ergibt sich, dass der Betroffene keine Einlassung ohne anwaltliche Mitwirkung abgeben wird. Sodann hat die Staatsanwaltschaft/ Bußgeldbehörde abzuwägen, ob der Tatvorwurf bewiesen werden kann.

Entsprechendes gilt für den Rat des Rechtsanwalts nach Erlass eines Bußgeldbescheides, eine Verwarnung oder Ähnliches zu akzeptieren (Burhoff, RVG Report 2014, 7).

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