Kurzbeschreibung
Muster aus: 1371
Muster 4.14: Härtefallscheidung
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Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
Antrag auf Ehescheidung
wegen des Vorliegens eines Härtefalls
des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragsteller –
– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ –
gegen
Frau _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragsgegnerin –
Verfahrenswert: _________________________ EUR.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,
die am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamtes _________________________ unter der Heiratsregisternummer _________________________ geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Begründung:
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamtes _________________________ unter der Heiratsregisternummer _________________________ die Ehe miteinander geschlossen.
Beweis: Heiratsurkunde (im Original oder als beglaubigte Kopie)
Ggf.: Aus der Ehe sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, hervorgegangen.
Beweis: Geburtsurkunden (im Original oder als beglaubigte Kopie)
oder
Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Seit dem _________________________ leben die Beteiligten voneinander getrennt. Weitere Ausführungen hierzu.
Beweis: _________________________
Die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben seit dem _________________________ bei _________________________.
Es sind keine anderen Familiensachen anhängig.
Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden.
Über das Sorge- und Umgangsrecht haben sich die Beteiligten noch nicht verständigt, ebenso wie noch keine Regelung hinsichtlich anderer in Betracht kommender Folgesachen vorliegt.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Die Fortsetzung der Ehe stellt für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, eine unzumutbare Härte dar.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ausführungen zu den Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte.
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