Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.13: Anscheinsbeweis und Fahrstreifenwechsel

Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht gegen den Fahrstreifenwechsler der Beweis des ersten Anscheins, der einen schuldhaften Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO begründet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2011 – I 1 U 132/10 = Schaden-Praxis 2012, 66; OLG Hamm, Urt. v. 13.5.2009 – 13 U 106/08 = NJW-RR 2009, 1624; OLG Brandenburg, Urt. v.21.6.2007 – 12 U 2/07 und OLG München, Urt. v. 1.12.2006 – 10 U 4707/06 – juris). Den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO bei einem Fahrstreifenwechsel genügt ein Fahrer nur dann, wenn er vor dem Fahrstreifenwechsel in Innen- und Außenspiegel schaut, sich mit einem Schulterblick umsieht und den Wechsel mittels des Fahrtrichtungsanzeigers rechtzeitig anzeigt sowie bei dem anschließenden Fahrstreifenwechsel die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Kann er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern, haftet der Fahrstreifenwechsler aufgrund seines überragenden Fehlverhaltens grundsätzlich alleine und die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges tritt dahinter vollständig zurück (OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2014 – I 9 U 60/14 – juris; OLG Jena, Urt. v. 8.12.2005 – 1 U 474/05 = NZV 2006, 147; OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2004 – 9 U 110/04 = DAR 2005, 285).

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