Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 38.5: Zeugenbeweis für Dauervideoaufnahme

Hiermit beantrage ich die Ladung und Vernehmung der Polizeibeamten PHK _________________________ und PK’in _________________________ zum Beweis der Tatsache, dass zur Überwachung von Rotlichtverstößen am verfahrensgegenständlichen Tattag eine anlasslose dauerhafte Videoaufzeichnung des die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung _________________________-Straße/_________________________-Straße passierenden Verkehrsteilnehmer angefertigt wurde und erst anschließend bei Durchsicht des Videomaterials die Betroffenen als solche herausgefiltert wurden.

Begründung:

Ausweislich des Einsatzberichts des benannten Zeugen PHK _________________________, Bl. _________________________ d.A., wurde am Tattag die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung _________________________-Straße/_________________________-Straße gezielt und schwerpunktmäßig überwacht. Hierzu wurden nicht etwa entsprechende Beobachtungen vorgenommen, sondern Videoaufnahmen aus einem Überwachungswagen der Polizei hergestellt. Die benannten Zeugen haben diesen Wagen genutzt und zusammen die Videoaufnahmen generiert, später auch ausgewertet. Dem Verteidiger wurde nach entsprechendem vorgerichtlichen Antrag das Videomaterial des Messtages zur Einsicht und sachverständigen Prüfung übermittelt. Ungeachtet der Tatsache, dass auch die konkret den Betroffenen tangierende Messung technisch nicht mit dem Vorwurf im Bußgeldbescheid in Übereinstimmung zu bringen ist, wofür bei Bedarf noch ein separater Sachverständigenbeweis angeboten und beantragt werden wird, ist durch das beschriebene Vorgehen bereits die rechtliche Grundlage für eine Messung wie vorgenommen nicht gegeben. Denn ausweislich der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 20.5.2011 – 2 BvR 2072/10 = NJW 2011, 2783; BVerfG, Beschl. v. 2.7.2009 – 2 BvR 2225/08 = NJW 2009, 3225) besteht hier mangels Rechtsgrundlage auch ein Beweisverwertungsverbot. Ein solches Beweisverwertungsverbot besteht zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2006 – 2 BvR 954/02 = NJW 2006, 2684). Dies ist hier der Fall. Denn die benannte einschlägige Rechtsprechung wurde von den eingesetzten Zeugen völlig willkürlich missachtet, obwohl sie bereits seit mehreren Jahren bekannt ist, sowohl in der Tages- als auch Fachpresse erschien und mit Sicherheit auch innerhalb der Polizeibehörden vermittelt wurde. Insbesondere handelt es sich hier auch nicht um eine bloße Überwachungskamera, mit welcher sich Kennzeichen und Fahrer der Fahrzeuge nicht identifizieren lassen würden, was durch Inaugenscheinnahme des Videomaterials unzweifelhaft erkennbar sein wird.

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