Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.2: Akteneinsicht

An die Zentrale Bußgeldstelle _________________________

Sehr geehrte _________________________,

hiermit beantrage ich (ergänzende) Akteneinsicht in dem Verfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach Durchsicht der bislang übersandten Akte sind wesentliche Elemente nicht enthalten, die jedoch für eine ordnungsgemäße Prüfung des dem Betroffenen gemachten Vorwurfs erforderlich sind. Vorliegend handelt es sich um eine Messung mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma eso GmbH. Die Verwaltungsbehörde wird hiermit aufgefordert, an den Verteidiger folgende ergänzende Unterlagen, ggf. in Form eines Links zum Download oder Übersendung als Datei auf dem elektronischen Postweg oder auf einem Datenträger (eine leere CD ROM liegt bei) binnen drei Wochen zu übersenden, ggf. an einen nach Aufforderung noch zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (für Messtechnik):

die Original-Messdatei des Messtages, ggf. samt Decodierungsschlüssel,
die Lichtbilder der gesamten Messserie,
die Falldatei samt Annullierungsrate,
das Original-Lichtbild,
die aktuelle und zum Messtag gültige Bedienungsanleitung,
die Lebensakte des Messgeräts, hilfsweise eine Übersicht der seit der letzten Eichung vorgenommenen Reparaturen und Nacheichungen, hilfsweise die Benennung des Verwaltungsbeamten, der für diese Vorgänge zuständig ist.

Ich weise explizit darauf hin, dass selbst wenn einzelne angeforderte Unterlagen und Daten nicht Bestandteile der formalen Akte sind, der Betroffene ein Recht auf Einsicht in diese Unterlagen und Daten hat, was sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsprinzipien ergibt, die im Grundgesetz und auch in Art. 6 EMRK ihren Niederschlag gefunden haben.

Nach fruchtlosem Fristablauf oder bei unvollständiger Übersendung der begehrten Daten und Unterlagen wird bereits jetzt der Antrag angekündigt, die Akte dem zuständigen Gericht zur Entscheidung nach § 62 OWiG vorzulegen. Dieses mag dann, sollte insbesondere der Entschlüsselungscode durch den Messgerätehersteller verweigert werden, notfalls mit Zwangsmaßnahmen nach § 95 StPO die Herausgabe durchsetzen (AG Landstuhl, Beschl. v. 6.11.2015 – 2 OWi 4286 Js 2298/15 = DAR 2016, 39).

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Herausgabe der decodierten Daten zwecks Prüfung durch einen Sachverständigen nicht verweigert werden darf, insbesondere nicht unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse. (BGH, Beschl. v. 4.10.2007 – KRB 59/07 = BGHSt 52, 58 ff.)

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