Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.19: Einstellung wegen Eigenverletzung

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen. _________________________ (Ausführungen zum Tatvorwurf)

Mein Mandant ist durch den Verkehrsunfall nicht unerheblich verletzt worden. Er erlitt _________________________ (Es folgen Ausführungen zu der Verletzungsart). Ich überreiche beigefügt ein ärztliches Attest von Herrn Dr. _________________________, welcher die Verletzungen meines Mandanten bestätigt. Ebenfalls überreiche ich zur Akte Fotos von den Verletzungen, welche unmittelbar nach dem Unfall gemacht worden sind. Ich bitte diese äußerst vertraulich zu behandeln.

Durch diese Verletzungen hatte mein Mandant über einen langen Zeitraum unter erheblichen Schmerzen und Einschränkungen zu leiden. _________________________ (Es folgen Ausführungen zu den Verletzungsfolgen sowie ggf. zu Einschränkungen im Alltag.)

Aus dem Rechtsgedanken des § 60 StGB, welcher auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet, folgt, dass von der Verhängung einer Geldbuße bzw. der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abzusehen ist, wenn die Folgen der Tat, die den Betroffenen getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Geldbuße offensichtlich verfehlt wäre.

Dieser Fall ist hier nach dem oben Geschilderten einschlägig. Wie bereits ausgeführt, ist mein Mandant durch den Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Das Bußgeldrecht und die daraus folgende Sanktion sind darauf ausgerichtet, einen nachdrücklichen Pflichtenappell an den Betroffenen zu richten, künftig Ge- und Verbote zu befolgen. Dieser "Lerneffekt" ist hier jedoch schon erreicht, weil mein Mandant infolge der Ordnungswidrigkeit selbst einen schweren Schaden erlitten hat. Einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit bedarf es daher nicht.

Ich beantrage daher, das Bußgeldverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen.

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