Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1663 Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht, Kleffmann-Klein-Weinreich, 3. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.63: Zeitpunkt der Verrentung

Diese Vereinbarung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem einem Ehegatten erstmals bestandskräftig eine Rente bewilligt wurde (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen auch "Endzeitpunkt" genannt). Der Unterhaltsberechtigte verzichtet bereits jetzt auf sämtliche Rechte aus dem vorliegenden Vollstreckungstitel ab dem Endzeitpunkt. Dieser Verzicht wird vom Unterhaltsverpflichteten angenommen. Jeder Ehegatte verpflichtet sich, den anderen Ehegatten unverzüglich zu unterrichten, sobald dieses Ereignis eintritt. Jegliche Abänderungsmöglichkeit für den bis zum Endzeitpunkt geschuldeten Unterhalt – insbesondere jede Abänderungsmöglichkeit, welche den anhand von §§ 238, 239 FamFG entwickelten Grundsätzen entsprechen würde – wird ebenso ausgeschlossen, wie eine Befristung oder Herabsetzung, insbesondere nach § 1578b BGB. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, wenn und soweit ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ereignis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist.

Ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – dem Unterhaltsberechtigten ab dem Endzeitpunkt Unterhalt zusteht, beurteilt sich ausschließlich nach denjenigen tatsächlichen und gesetzlichen Verhältnissen, welche zum Endzeitpunkt bestehen, ohne jegliche Bindung an die in der heutigen Vereinbarung geltenden Grundlagen.

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