Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 35.1: Anrechnungsklausel

1. Soweit sich Versorgungsempfänger (ehemalige Mitarbeiter) durch das Eingehen von Dienstverhältnissen oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente Einnahmen verschaffen, werden diese vom Unternehmen auf die betrieblichen Versorgungsleistungen angerechnet. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, die anzurechnenden Einkünfte eines jeden Jahres bis zum _________________________ des Folgejahres dem Unternehmen durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.
2. Ist die Invalidität oder der Tod eines Mitarbeiters auf das schadensersatzpflichtige Verhalten eines Dritten zurückzuführen, so werden die dem Mitarbeiter oder seinen Hinterbliebenen zustehenden Schadensersatzansprüche auf die betrieblichen Versorgungsleistungen angerechnet. Der Mitarbeiter kann die Anrechnung vermeiden, wenn er die Ersatzansprüche an das Unternehmen abtritt.
3.

Auf die Versorgungsleistungen werden Leistungen einer befreienden Lebensversicherung angerechnet, wenn die Beiträge hierzu mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert worden sind. Dabei werden Kapitalleistungen nach den im jeweiligen Zeitpunkt geltenden versicherungsmathematischen Grundlagen mit einem Rechnungszins von derzeit 6 % – Richttafeln Klaus Heubeck – in eine Versorgungsrente umgerechnet.

oder:

Auf die Leistungen nach dieser Versorgungszusage werden keine anderweitigen Leistungen angerechnet. Dieser Anrechnungsausschluss gilt insbesondere für Leistungen der deutschen oder einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit der Versorgungsberechtigte betriebliche Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis erhält, bleiben diese ebenfalls unberücksichtigt.

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