Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 34.2: Kein Verstoß bei anderen als Zulassungsfahrten

Es mag zutreffen, dass mein Mandant das Fahrzeug nicht lediglich für eine Zulassungsfahrt nutzte, da er um 22.42 Uhr angehalten wurde und zu diesem Zeitpunkt die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts geschlossen war. Gleichwohl ist hierin eine Strafbarkeit meines Mandanten gem. § 6 Abs. 1 PflVG nicht zu sehen. Der Zweck der Fahrt kann dabei sogar offenbleiben, denn dies hätte lediglich zur Konsequenz, dass mein Mandant gegen eine vertragliche Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hätte. Das formelle Bestehen des Versicherungsvertrages bleibt hiervon unberührt. Eine Strafbarkeit ist somit gerade nicht gegeben (vgl. OLG Celle zfs 2014, 451; OLG Hamm zfs 2007, 375).

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