Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 29.1: Keine Anordnung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB

In der Strafsache

gegen _________________________

wegen _________________________

lege ich gegen den Strafbefehl vom _________________________, zugestellt am _________________________,

Einspruch

ein.

Zugleich beschränke ich den Einspruch gem. § 410 Abs. 2 StPO auf die Rechtsfolgen und hier auf das Fahrverbot.

Zur Begründung führe ich aus:

Die Anordnung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB ist nicht angezeigt. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrigbleibt (OLG Hamm DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2008 – 4 Ss 21/08 – juris).

Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe (Fahrverbot) besteht eine Wechselwirkung. Hier hat sich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, welches meinem Mandanten zur Last gelegt wird und bei dem ein Fremdschaden in Höhe von 300 EUR brutto entstand, bereits vor 22 Monaten ereignet. Ein Fahrverbot kann 22 Monate nach der Tat seine "Denkzettelfunktion" nicht mehr erfüllen. Die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH zfs 2004, 133; OLG Hamm zfs 2004, 428; OLG Hamm VRR 2013, 363).

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