Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 28.4: Fahrlässigkeit trotz hoher BAK

Rein vorsorglich weise ich hinsichtlich der Schuldform darauf hin, dass auch in der Rechtsmedizin bekannt ist, dass mit steigendem Promillewert die Kritik und Erkenntnisfähigkeit abnimmt, der Vorsatz bei hohen Promillewerten also eher zu verneinen ist (BGH, NZV 1991, 117).

Demzufolge besteht auch Einigkeit darüber, dass aus der Höhe des Alkoholwertes allein nicht auf die vorsätzliche Begehung geschlossen werden kann, da es nämlich keinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, sich seiner Fahrunsicherheit bewusst war oder dies billigend in Kauf genommen hat (BGH zfs 2015, 351; vgl. zudem auch OLG München zfs 2005, 467; OLG Stuttgart NZV 2011, 412).

Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass man ab einer bestimmten Alkoholkonzentration seine Fahrunsicherheit erkennt und deshalb eine Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begeht (OLG Hamm zfs 1998, 482).

Dies wurde in einer Entscheidung des BGH jüngst bestätigt (BGH zfs a.a.O.). Die BAK stellt allenfalls ein widerlegbares Indiz für die Schuldform dar.

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