Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 27.5: Keine Strafbarkeit wegen Müdigkeit

Nach Akteneinsicht und Besprechung der Angelegenheit lässt sich mein Mandant wie folgt zur Sache ein:

Meinem Mandanten wird eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zur Last gelegt, weil er aufgrund von Müdigkeit fahruntauglich gewesen sei und deshalb auf das Fahrzeug des Geschädigten auffuhr und einen Schaden in Höhe von 1.500 EUR netto verursachte.

Es mag sein, dass mein Mandant kurzzeitig müde wurde und infolge dessen auf den Pkw des Geschädigten auffuhr. Deshalb war er jedoch nicht fahruntauglich, denn nicht jede Müdigkeit ist "strafbar". Vielmehr ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten (Quarch, SVR 2009, 215).

Der Vorfall ereignete sich um 20.50 Uhr am Wochenende. Mein Mandant arbeitet seit mehr als 30 Jahren im Dreischichtsystem beim Automobilbauer W. Er ist es gewohnt, von der Früh- in Spät- und Nachtschicht zu wechseln. Er kommt seit Jahrzehnten damit klar, sich auf die verschiedenen Schlafrhythmen einzustellen. Mein Mandant hatte hiermit nie Probleme.

Der Vorfall ereignete sich während einer sogenannten "Freischicht". Das bedeutet, mein Mandant musste nicht arbeiten. Er hatte die Möglichkeit an diesem Tag auszuschlafen und hat diese auch genutzt. Er hatte sogar mittags noch kurz geschlafen. Als mein Mandant dann mit seinem Auto losfuhr, fühlte er sich ausgeschlafen. Es deutete nichts auf Müdigkeit hin. Eine Müdigkeit, die zu einer Fahruntauglichkeit im Sinne des § 315c StGB führt, ist deshalb nicht gegeben.

Ich beantrage daher, das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

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