Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 26.2: Behindertentestament ("Vor- und Nacherbenlösung")

Testament

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament:

I. Testierfreiheit

Ich erkläre, dass ich nicht durch Bindungen aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder aus einem Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Vorsorglich hebe ich alle bisher von mir getroffenen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

II. Erbeinsetzung

Hiermit setze ich meine Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ mit einer Erbquote von _________________________ % über ihrer jeweiligen Pflichtteilsquote und meinen Sohn _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ zu restlichen auf 100 % fehlenden Erbquote zu meinen Erben ein. Meine Tochter _________________________ wird jedoch nur nicht befreite Vorerbin, Nacherbe nach meiner Tochter _________________________ wird mein Sohn _________________________, ersatzweise seine Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbfolge. Die Nacherbenanwartschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Ein Ersatzvorerbe wird nicht benannt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.

Zu Ersatzerben für meinen Sohn _________________________ bestimme ich dessen Abkömmlinge unter sich nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise _________________________.

III. Teilungsanordnung

Im Wege einer Teilungsanordnung bestimme ich, dass der Erbteil meiner Tochter in Geld abgegolten werden soll. Meinem Sohn _________________________ soll im Rahmen der Erbauseinandersetzung insbesondere das im Nachlass befindliche Immobilienvermögen zufallen. Die Umsetzung der Teilungsanordnungen obliegt dem Testamentsvollstrecker und kann gem. § 2048 S. 2 BGB nach seinem billigen Ermessen (auch dauerhaft) zurückgestellt werden, insbesondere wenn dies im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses wirtschaftlich geboten erscheint.

IV. Testamentsvollstreckung für meine Tochter _________________________

Mit Rücksicht darauf, dass meine Tochter _________________________ wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sein wird, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere die ihr durch den jeweiligen Erbfall zufallenden Vermögensteile selbst zu verwalten, ordne ich für den Fall meines Todes für den Erbteil bzw. die Erbschaft von _________________________ Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) auf die Lebenszeit von _________________________ an.

Zum Testamentsvollstrecker benenne ich _________________________, ersatzweise _________________________, wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker ist von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung in Höhe von _________________________ % des auf meine Tochter entfallenden Nachlassbruttowerts.

Der Testamentsvollstrecker hat die Erbschaft meiner Tochter _________________________ einschließlich der Erträge und Nutzungen zu verwalten, Geldbeträge möglichst gewinnbringend anzulegen und, falls Immobilien vorhanden sein sollten, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zu vermieten. Nach der Erbauseinandersetzung setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem Vorerben zugewiesenen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten fort.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§ 2216 Abs. 2 BGB), meiner Tochter _________________________ entsprechende Mittel aus den Erträgnissen des Erbteils so zuzuwenden, dass sie hierdurch gegenüber den etwa ihr gewährten Sozialleistungen im weitesten Sinne (insbesondere Sozialhilfe, Grundsicherung und Ähnliches) eine Verbesserung der Lebensqualität erfährt. Unter Beachtung dieser Zielsetzung entscheidet der Testamentsvollstrecker nach freiem Ermessen über die Art und Höhe der Zuwendung.

Insbesondere kommen folgende Zuwendungen in Betracht:

Taschengeld in angemessener Höhe,
Kleidung, Bettwäsche,
persönliche Anschaffungen, bspw. zur Erfüllung geistiger oder künstlerischer Bedürfnisse, wozu insbesondere auch die Ausübung von Hobbies und Liebhabereien zählt, gerade im Hinblick auf die Stärkung der Psyche,
die Einrichtung ihres Zimmers,
Freizeiten und Urlaubsaufenthalte einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände,
ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden (z.B. Brille, Zahnersatz);
Kuraufenthalte,
Besuche bei Verwandten und Freunden.

Soweit die jährlichen Reinerträge nicht in voller Höhe in der obigen Weise verwendet werden, sind sie entsprec...

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